01.05.2002 · Fachbeitrag · Vermögensstrafe
§ 43a StGB ist verfassungswidrig
| § 43a StGB ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG (Bestimmtheitsgebot) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat einerseits eine Strafart eingeführt, die einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, es aber andererseits unterlassen, dem Richter - über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen (BVerfG 20.3.02, 2 BvR 794/95, n.v.). (Abruf-Nr.020441) |
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