01.07.2005 | Vermögensuntreue
Bildung „schwarzer Kassen“
Im Zusammenhang mit Ermittlungen der Steufa und auch bei der Überprüfung von Firmenzusammenbrüchen durch die StA tauchen häufig „schwarze Kassen“ auf, die von Unternehmensverantwortlichen aus den unterschiedlichsten Gründen geführt werden. Teils dienen diese „Sonderkonten“ zur Zahlung von Schwarzlöhnen bzw. Schmiergeldern oder zur Abwicklung von OR-Geschäften (Ohne-Rechnung-Geschäfte). Teils sollen die über sie transferierten Firmengelder auch dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden. Neben steuerstrafrechtlichen Konsequenzen können „schwarze Kassen“ ggü. dem Handelnden – für den Fall der Insolvenz – den Vorwurf des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 StGB) bedingen. Aber auch bei Unternehmen außerhalb der Krise kann die Bildung „schwarzer Kassen“ zum Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) führen.
Rechtsprechung und Literatur erörtern dieses Thema bislang regelmäßig (allein) im Zusammenhang mit Fällen der sog. „Haushaltsuntreue“, also dann, wenn Amtsträger unkontrollierte Verfügungsmittel aus öffentlichen Haushalten entnehmen und über sie disponieren (grundlegend BGH 21.10.94, wistra 95, 63 für den Fall einer „schwarzen Kasse“ beim BND; auch Schmidt-Hieber in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 2000, § 32 Rn. 6; Neye, NStZ 81, 369). Diese Überlegungen gelten prinzipiell auch für den Bereich juristischer Personen.
Wahrung von Vermögensinteressen auf Grund eines Treueverhältnisses
Ausgangspunkt der strafrechtlichen Beurteilung von „Sonderfonds“ im Bereich der privaten Unternehmen muss der Treubruchstatbestand sein (§ 266 Abs. 1 2. Altern. StGB; dazu bereits Sax, JZ 77, 743). Danach macht sich derjenige wegen Untreue strafbar, der auf Grund eines Treueverhältnisses ggü. einem anderen zur Wahrung von Vermögensinteressen verpflichtet ist. Solche Treueverhältnisse können sich aus verschiedenen Umständen ergeben. Stets muss die Vermögensbetreuung zu den Hauptpflichten des Geschäftsbesorgungsverhältnisses gehören. Dies setzt insbesondere die (allein-)verantwortliche Entscheidungsfreiheit innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums voraus. Die Rechtsprechung hat eine derartige Vermögensbetreuungspflicht des GmbH-Geschäftsführers ggü. der Gesellschaft ausdrücklich bejaht (BGH 27.5.93, wistra 93, 301). Dieser Rechtsgedanke wird auch auf den „faktischen Geschäftsführer“ angewendet (BGH 14.7.99, wistra 99, 419), denn Voraussetzung für die Anwendung des § 266 StGB ist allein das Bestehen eines Treueverhältnisses.
Strafverfolgung wegen Untreue
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