01.03.2007 | Verwaltungsanweisung
Neue Größenklassen in der BpO
Die Finanzverwaltung hat ab 2007 neue Abgrenzungsmerkmale für die Größenklassen nach § 3 BpO veröffentlicht (BMF 21.9.06, IV A 7 - S 1450 - 29/06, DStR 06, Abruf-Nr. 070101):
- Für die Einstufung als Kleinbetrieb sind 155.000 EUR statt bislang 145.000 EUR Umsatz erforderlich und 32.000 EUR statt 30.000 EUR Gewinn.
- Für die Einstufung als Mittelständler steigt die Umsatzgrenze nach der neuen Regelung um 40.000 EUR auf 800.000 EUR Umsatz, beim Gewinn erfolgt eine Anhebung um 3.000 EUR auf 50.000 EUR.
- Freiberufler gelten bei Gewinnen über 115.000 EUR als Mittelbetriebe und bei über 500.000 EUR als Großbetriebe.
Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Personen mit positiven Überschusseinkünften über 500.000 EUR wie Großbetriebe eingestuft und unterliegen grundsätzlich einer Anschlussprüfung. Betroffen ist beispielsweise der gut verdienende Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 600.000 EUR auch dann, wenn er gleichzeitig 400.000 EUR Mietverluste vorweist. Unterhalb der halben Million entscheidet die Finanzverwaltung über eine Anlassprüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, dass die eingereichte Steuererklärung unvollständig ist oder der Verweis auf umfangreiche Belege, etwa bei vielen Mietgrundstücken oder aktiver Anlegertätigkeit.