01.03.2005 | Verwendungsverbot
Sind Informationen aus einer Selbstanzeige verwertbar?
Verwenden die Strafverfolgungsbehörden durch eine Selbstanzeige erlangte Informationen in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, so liegt darin kein Verstoß gegen Verfassungsrecht (BVerfG 15.10.04, 2 BvR 1316/04, Abruf-Nr. 050211). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 AO. Der BGH hatte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung auch in den Fällen einer erfolgten Selbstanzeige bestätigt (vgl. Einzelheiten zum Sachverhalt Jäger/Birke, PStR 04, 181). Das Urteil betrifft die Frage, ob für Tatsachen in Hinblick auf Allgemeindelikte, die in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart werden, auch dann ein strafrechtliches Verwendungsverbot gilt, wenn zwischen dem Steuerdelikt und dem Allgemeindelikt Tateinheit besteht.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung den Grundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“ verletze und er wegen des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips darauf vertraut habe, nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt zu werden. Das BVerfG nimmt die hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH nicht zur Entscheidung an.
Entscheidungsgründe
Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, wird durch die genannte Verwendung von Informationen aus einer Selbstanzeige nicht verletzt. Die vom BGH vorgenommene Auslegung des Verwendungsverbots aus § 393 Abs. 2 AO beschränkt dieses auf solche Fälle, in denen die steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten erzwingbar sind.
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