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  • 23.12.2009 | Verwertungsverbot

    Besteuerungsverfahren: Einfluss von strafrechtlichen Verwertungsverboten

    von StA Dr. Jost Schützeberg, Aachen

    Der BFH hatte sich in jüngster Zeit mit der Frage zu befassen, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot auch im Besteuerungsverfahren Berücksichtigung findet. In den Entscheidungen (BFH 30.5.08, V B 76/07, BFH/NV 08, 1441, Abruf-Nr. 094033; BFH 23.7.09, X B 10/09, Abruf-Nr. 094032) wirft er die umstrittene Frage zwar auf, beantwortet sie allerdings nicht.  

    1. Konfliktsituation des Steuerpflichtigen

    Der Steuerpflichtige als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren befindet sich in folgendem Dilemma: Während das Besteuerungsverfahren von der Mitwirkungspflicht (§ 88 AO) geprägt ist, gilt im Ermittlungs- und im Strafverfahren der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“). Der Beschuldigte hat Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden lediglich zu dulden, an der Aufklärung der Tat muss er nicht mitwirken.  

     

    Dieses Spannungsfeld versucht der Gesetzgeber über § 393 Abs. 1 AO zu lösen, wonach sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten. Allerdings sind Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Um den Steuerpflichtigen vor einer Selbstbelastung zu schützen, sieht § 393 Abs. 1 S. 4 AO zusätzlich vor, dass er darüber zu belehren ist, dass seine Mitwirkung nicht mehr mit Zwangsmitteln erzwungen werden kann. Diese Belehrungspflicht wird durch § 10 BpO konkretisiert.  

    2. Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote im Strafrecht

    Das Strafverfahrensrecht wird durch den Grundsatz geprägt, dass eine Wahrheitserforschung um jeden Preis unzulässig ist (BGH 14.6.60, 1 StR 683/59, BGHSt 14, 358, 365). Grenzen werden den Ermittlungsbehörden und den Gerichten durch Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote gezogen, wobei nicht jede unzulässige Beweiserhebung eine spätere Verwertung im Verfahren sperrt. Von den vielen Beweisverwertungsverboten sind nur wenige normiert (z.B. § 136a StPO - Verbotene Vernehmungsmethoden, § 252 StPO - Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung, § 51 Abs. 1 BZRG - Getilgte oder tilgungsreife Vorverurteilungen).