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  • 01.04.2008 | Verwertungsverbot

    Liechtenstein: Fragen und Argumente

    von RA Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied

    Die Nation hat den Fall Z. als Beginn einer strafprozessualen Serienmaßnahme live am Frühstücksfernsehen beobachten können. Wer betroffen war, hat das Signal verstanden. Es geht um Freiheitsverlust oder Unterwerfung, als ersten Schritt um eine sofortige steuerliche Selbstkorrektur. Damit tritt die Frage nach Verteidigungsargumenten in den Hintergrund. Sie soll im Folgenden dennoch gestellt werden. 

    1. Die Rolle des BND

    Was bislang bekannt geworden ist, könnte eher auf Desinformation hindeuten als auf den Versuch, den wahren Sachverhalt aufzuklären. 

     

    1.1 Die für den BND geltende Rechtslage

    Der Bundesnachrichtendienst (BND) weiß, warum er verbreiten läßt, er sei „nur als Bote“ tätig geworden. Sein gesetzlicher Auftrag besteht darin, Erkenntnisse über das Ausland zu gewinnen, die außen- und sicherheitspolitische Bedeutung haben. Personenbezogene Daten an Staatsanwaltschaft und Polizei – hierzu darf man die Steuerfahndung zählen – übermittelt er zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten oder sonstigen Straftaten, die grundlegende Schutzgüter des Bestandes, der Sicherheit oder der auswärtigen Belange der Bundesrepublik gefährden. Steuerhinterziehung gehört nicht hierzu.  

     

    Eine Befugnis der Steuerfahndung, den BND um Amtshilfe zu ersuchen, gibt es nicht. Nach § 112 Abs. 2 AO darf die ersuchte Behörde Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Der reine Botendienst, etwa der bloße Transport eines Päckchens mit Unterlagen, wäre keine Amtshilfe, würde deshalb aber auch keinen Anspruch des BND nach § 115 Abs. 1 S. 2 AO auf Kostenübernahme in Millionenhöhe begründen. Das Verhandeln mit dem Informationsbeschaffer und die neue Identität für diesen hätten die Botenrolle gesprengt; ein solches Vorgehen könnte daher Amtshilfe sein. Doch liefe das, wenn dabei für Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften operiert worden wäre, auf eine Leistung an diese hinaus, die dem BND untersagt ist.