01.12.2006 | Wertpapierhandelsgesetz
WpHG: Möglichkeiten und Grenzen der Aufdeckung von Steuerstraftaten
Wertpapier- und Termingeschäfte unterliegen gemäß § 4 ff. WpHG einer umfassenden Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Aufsichtstätigkeit dieser Behörde verzahnt sich mit umfangreichen Melde- und Dokumentationspflichten der am Börsenhandel beteiligten Banken, Brokern und sonstigen Finanzdienstleistern. Die Aufsicht der BaFin gilt insbesondere der Überwachung von Verstößen gegen § 14 WpHG (Verstöße gegen das Insiderrecht) und § 20a WpHG (Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation). Dabei deckt die BaFin regelmäßig auch steuerstrafrechtliche Sachverhalte auf. Im Folgenden wird erörtert, welche Grundsätze für das Nebeneinander des Aufsichtsrechts und des Steuerrechts in diesen Fällen gelten.
1. Das zweistufige Verfahren der Offenlegung
Gemäß § 9 Abs. 1 WpHG haben die Banken und Broker alle Orderdaten im Kundengeschäft systematisch zu erfassen. Die Daten werden auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 S. 2 WpHG für jedes Geschäft erhoben. Diese Art der Dokumentation von Börsengeschäften ist sehr detailliert (siehe auch Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHG) vom 21.12.95 (BGBl I, 2094). Erfasst werden:
- die Bezeichnung des Wertpapiers oder des Derivats und die Wertpapierkennnummer,
- das Datum und die Uhrzeit des Abschlusses und der maßgeblichen Kursfeststellung,
- der Kurs, die Stückzahl, der Nennbetrag des Wertpapiers/Derivats,
- die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen,
- die Börse und ggf. das elektronische Handelssystem,
- Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
- Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers,
- Kennzeichen für den Auftraggeber, soweit dieser mit dem Depotinhaber nicht identisch ist.
Die Meldepflichtigen müssen die Datensätze an dem auf den Geschäftsabschluss folgenden Werktag der BaFin gemäß § 9 Abs. 2 WpHG auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermitteln. Die Daten sind für die BaFin eine wichtige Erkenntnisquelle bei der Ermittlung von Verstößen gegen das WpHG (Dreyling in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 32):
- Soweit die BaFin aufgrund der Daten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Insiderrecht oder das Recht der Marktmanipulation hat, kann sie sich nach § 4 Abs. 3 S. 2 WpHG die an den Börsengeschäften Beteiligten namentlich benennen lassen.
- Die Behörde kann auf der Grundlage dieser Vorschrift die Offenlegung der Identität der Auftraggeber, die der berechtigten oder verpflichteten Personen und Angaben über Bestandsveränderungen in Insiderpapieren (Wertpapiere und Derivate) verlangen. Mit diesem Schritt werden die bis dahin auf der Grundlage des § 9 WpHG anonymisiert erhobenen Daten entschlüsselt und konkreten Personen zugeordnet.
- Sodann kann die BaFin prüfen, ob z.B. die Vorstände oder Aufsichtsräte der an der Übernahme beteiligten Gesellschaften vor Bekanntwerden der Übernahme die davon betroffenen Aktien, Optionsscheine oder Optionen gehandelt haben. Jenseits der insiderrechtlichen Ermittlungen liegt darin auch ein steuerrechtlich pikanter Ermittlungsschritt, dessen Tragweite deutlich wird, wenn man sich die steuerrechtliche Relevanz der entschlüsselten Daten vor Augen führt.
2. Steuerrechtliche Relevanz der von der BaFin untersuchten Sachverhalte
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