01.07.2007 | Wettbewerbsverstoß
Kartellamt verhängt Geldbuße – Betriebsausgaben?
Die vom Bundeskartellamt (BKartA) geäußerte Ansicht, die gegenüber einem Unternehmen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen verhängte mehrerlösbezogene Geldbuße habe ausschließlich der Ahndung der Tat und nicht auch zugleich der Abschöpfung des hierdurch erlangten wirtschaftlichen Vorteils gedient, schließt einen Betriebsausgabenabzug nicht in jedem Fall aus (FG Niedersachsen 27.4.06, 10 K 65/01, Abruf-Nr. 070104). |
Sachverhalt
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach § 38 Abs. 4 GWB (a.F.) i.V. mit § 81 Abs. 2 GWB (n.F.) gegen ein Unternehmen festgesetzte Geldbuße als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Die Klägerin war neben anderen Unternehmen an verbotenen Quotenabsprachen beteiligt. Nach diesen Absprachen wurden bestimmte Anteile der beteiligten Unternehmen am Gesamtumsatz vereinbart. Zugleich verpflichteten sich die Unternehmen, die jeweilig vereinbarten Lieferanteile nicht zu überschreiten.
Nach Aufdeckung des Sachverhalts und der Schätzung des durch die Quotenabsprachen erzielten Mehrerlöses hätten die Firmen es vorgezogen, wenn das BKarA statt einer Brutto- eine Nettobetrachtung durchgeführt hätte. Bei einer Nettobetrachtung wäre die steuerliche Belastung auf die erzielten Mehrerlöse zu berücksichtigen gewesen. Seitens des BKartA wurde aber vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geldbuße steuerlich nicht abzugsfähig sei, da in die Bußgeldbemessung kein Abschöpfungsteil eingeflossen und ein wirtschaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft worden sei. Dieser Bewertung folgt das FG Niedersachsen nicht.
Entscheidungsgründe
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG dürfen von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzte Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot für Geldbußen gilt nach S. 4 jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, durch die Geldbuße abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom – durch die Quotenabsprache überhöhten – Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind (Achenbach/Wegner, ZWeR 06, 49; Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen, 2000, 100 ff.). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Geldbuße im Streitfall dem Betriebsausgabenabzug unterliegt, beurteilt sich zunächst danach,
- ob und in welcher Größenordnung die festgesetzte Geldbuße auch der Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils diente (§ 17 Abs. 4 OWiG) und
- welcher Anteil hiervon eine reine Sanktion darstellt.
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