03.01.2011 | Wirtschaftsstrafrecht (§ 74c GVG)
Beweiserhebung und Beweisanträge im Wirtschaftsstrafprozess
von VRiLG Dr. Claas Leplow, Lübeck
Die Wirtschafsstrafkammer beim Landgericht ist nur zuständig, wenn die Anklage Katalogtaten nach § 74c GVG zum Gegenstand hat. Der Beitrag untersucht die Besonderheiten, die die Beweisaufnahme, das Beweisantragsrecht (§ 244 StPO) und damit zusammenhängende Verfahrensrügen in Wirtschaftsstrafprozessen haben.
1. Ausgangslage und Beispielsfall
In schwierigen Wirtschaftsstrafprozessen wird der Verteidiger dem Angeklagten raten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen; so umgeht er die Gefahren, die eine Teileinlassung mit sich bringt. Denn aus einem Schweigen zu belastenden Fragen, die ein - ansonsten sich einlassender - Angeklagter nicht zu beantworten vermag, darf das Gericht nachteilige Schlüsse ziehen. Die Verteidigung wird also abwarten, bis die Kammer ihr Beweisprogramm „durchgezogen“ hat; auf den Prozess kann sie anschließend durch Beweisanträge Einfluss nehmen. Zugleich schafft sie sich damit im Falle der Antragsablehnung Verfahrensrügen für die Revisionsinstanz.
Zur besseren Veranschaulichung dient ein (leichterer) Betrugsfall - bei dem freilich die Wirtschaftsstrafkammer ihre Zuständigkeit zweifelsfrei nur mit Blick auf einen möglichen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz wird begründen können - mit folgendem Inhalt: Ein „Finanzberater“ lockt Immobilienkäufer, deren Mietobjekte nicht die erhofften Erträge erzielen („Schrottimmobilien“), mit dem Versprechen, erfolgreiche Vergleichsverhandlungen mit den Finanzierungsbanken zu führen. Um diese an den Verhandlungstisch zu zwingen, sollen die Immobilienkäufer die Darlehensraten nicht mehr an die Banken zahlen, sondern auf ein „Treuhandkonto“ der Firma des Beraters. Tatsächlich bestreitet der Berater - wie von vornherein geplant - seine laufenden Geschäftsausgaben einschließlich seines üppigen Geschäftsführergehalts aus den Treuhandgeldern. Entgegen den Treuhandabreden stehen die Raten damit nicht mehr für die Vergleichsverhandlungen zur Verfügung.
2. Beweisaufnahme
Nur der in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsachenstoff darf der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden (§ 261 StPO). Zentrales Beweismittel in Wirtschaftsstrafsachen sind Urkunden. Im Betrugsfall werden die Treuhandaufträge und die Kontoauszüge zu verlesen sein. Daneben wird der federführende Ermittlungsbeamte zu vernehmen sein.
2.1 Urkunden
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