22.07.2011 | Zollrecht
Abgabenpflichtiger Import durch Reisende aus Drittländern
Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung des grünen und des roten Ausgangs Klarheit zu verschaffen, und benutzt er mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang, begeht er dadurch eine zumindest leichtfertige Abgabeverkürzung, die als OWi geahndet werden kann; bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Anstelle einer Ahndung als OWi kann allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben - ein Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 EUR nicht übersteigt.
Mit Urteil vom 25.3.11 hat das FG Düsseldorf (4 K 120/11 Z, Abruf-Nr. 111925) deshalb folgende Feststellungen getroffen: Eine bei einem Urlaubsaufenthalt in der Türkei erworbene Brille, deren Warenwert von 690 EUR die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5b der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) von 430 EUR überschreitet, ist bei Einfuhr in das Zollgebiet der EU zoll- und anmeldepflichtig. Die Wertgrenze für anmeldepflichtige Waren kann nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden und steht jedem Reisenden nur einzeln zu. Das Zollamt hat demnach zu Recht für den gesamten Warenwert von 690 EUR Einfuhrabgaben von 120 EUR festgesetzt, da die Freigrenze von 430 EUR überschritten war. Daneben durfte es einen Zuschlag von 120 EUR verlangen.
Praxishinweis |
Die Freigrenze für aus Drittländern mitgebrachte Waren beträgt 430 EUR für den Flug- und Seeweg und 300 EUR auf anderen Verkehrswegen. Für Reisende unter 15 Jahren gelten einheitlich 175 EUR. |
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