28.01.2008 | Zollverwaltungsgesetz
Informationsweitergabe bei Bargeldkontrollen
Führt die Zollverwaltung an der Bundesgrenze Bargeldkontrollen durch, darf sie nur Daten erheben, die der Auffindung von Zahlungsmitteln dienen. Andere gewonnene Daten oder Kopien von Unterlagen dürfen an die Landesfinanzbehörde nicht weitergegeben werden, wenn die Bargeldkontrolle verdachtsunabhängig als Routinemaßnahme durchgeführt wurde (FG Baden-Württemberg 27.3.07, 11 K 297/02, Abruf-Nr. 080117). |
Sachverhalt
Ein Steuerberater wurde beim Grenzübertritt aus der Schweiz nach mitgeführten Zahlungsmitteln befragt. Bei einer routinemäßigen Kontrolle des Fahrzeugs entdeckte der Zollbeamte verschiedene Jahresabschlüsse und Geschäftsunterlagen, die teils kopiert, teils auf Datenträger gespeichert und in der Folge als Kontrollmaterial an die Wohnsitz-FÄ der betreffenden Mandanten übermittelt wurden. Die Klage gegen diese Datenerhebung und -weitergabe war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Grundsätzlich darf der Zoll ohne konkrete Verdachtsmomente im Grenzraum Bargeldkontrollen durchführen und nach mitgeführten Zahlungsmitteln forschen (detailliert Wegner PStR 07, 106). Die Beamten sind befugt, Personen, Fahrzeuge und deren Gepäck bzw. Ladung zu durchsuchen (§ 10 ZollVG). Diese Berechtigung umfasst gleichfalls das Durchsehen von Unterlagen, etwa zur Überprüfung, ob sich zwischen den Seiten Bankquittungen oder Wertpapiere befinden. Das bloße Durchblättern ist noch keine Erhebung von Daten, da der Beamte den Inhalt der Unterlagen regelmäßig nicht zur Kenntnis nimmt; eine spezielle Rechtsgrundlage ist nicht erforderlich.
Auch Dokumente eines Berufsgeheimnisträgers können Zollbeamte sichten. Schon das Gebot, für eine gleichmäßige Besteuerung zu sorgen (§ 85 AO), lässt es nicht zu, dass sich bestimmte Berufsgruppen unter Hinweis auf eine Verschwiegenheitspflicht generell der weiteren Überprüfung ihrer Angaben entziehen können (BFH 24.8.06, BFH/NV 06, 2034).
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