01.06.2007 | ZollVG
Leichtfertige Steuerverkürzung bei der Einreise nach Deutschland
Ein Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen (BFH 16.3.07, VII B 21/06, Abruf-Nr. 071535). |
Sachverhalt
K reiste aus Ägypten kommend über den Flughafen X nach Deutschland ein. Sie hatte, wie bei einer Zollkontrolle festgestellt wurde, in ihrem Reisegepäck 11 Stangen Zigaretten zu jeweils 200 Stück sowie eine Packung mit 34 Zigarillos bei sich. Für diese Waren hat das Hauptzollamt (HZA) nach Abzug der einschlägigen Freimengen neben den pauschalierten Einfuhrabgaben einen Zollzuschlag erhoben, weil K am Flughafen den „grünen Ausgang“ benutzt haben soll und die Tabakwaren nicht zur Zollabfertigung angemeldet hat.
Die gegen den Abgabenbescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG sah nach Vernehmung zweier Zeugen die Voraussetzungen für einen Zollzuschlag nicht gegeben: Es könne nicht festgestellt werden, dass K eine Steuerstraftat oder eine -ordnungswidrigkeit begangen hätte. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn K den grünen Ausgang benutzt haben sollte, was das HZA behauptet, jedoch das FG nicht feststellen konnte.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des HZA gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Die vom HZA formulierte Frage, ob die Benutzung des „grünen Ausgangs“ zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) führt – was nach § 32 Abs. 3 ZollVG Voraussetzung für die Erhebung eines Zollzuschlags ist –, ist nicht klärungsbedürftig, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich ist.
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