23.03.2011 | Zusammenveranlagung
Verlängerte Festsetzungsverjährung
Die verlängerte Festsetzungsfrist entfaltet bei der Zusammenveranlagung auch dann ihre Wirkung, wenn nur einem der Ehegatten eine Steuerhinter-ziehung vorzuwerfen ist (BFH 20.8.10, IX B 41/10, Abruf-Nr. 110049). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der BFH hat die NZB zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Ist einem der zusammen veranlagten Ehegatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen, so ist die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO anzuwenden. Die Tatsache, dass ein Ehegatte unterschrieben hat, ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden kann, berührt die Verlängerung der Festsetzungsverjährung nicht.
Die bloße Mitunterzeichnung der gemeinsamen ESt-Erklärung stellt selbst bei einem mitwissenden Ehegatten keine Steuerhinterziehung dar (Tormöhlen, wistra 00, 406). Dieser Ehegatte haftet auch nicht nach § 71 AO, da er weder Täter noch Gehilfe einer Steuerhinterziehung ist.(MB)
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 87 | ID 143158