· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Flut an Fahndungsfällen durch Kontrollmitteilung
| In Außenprüfungen sind Betriebsprüfer verpflichtet, diverse Geschäftsvorfälle durch sog. Kontrollmitteilungen an andere Finanzämter zu melden. Dadurch wird u. a. gewährleistet, dass die bei dem geprüften Steuerpflichtigen gebuchten Betriebsausgaben auf ihre ertrags- und umsatzsteuerliche Erfassung beim Rechnungssteller überprüft werden. Dabei kann eine Kontrollmitteilung eine regelrechte Flut an Steuerfahndungsmaßnahmen auslösen. |
1. Italienische Feinkost als Ausgangspunkt
Bei dem „Edelitaliener“ (E) fand eine Betriebsprüfung (BP) statt. Schnell stellte die BP Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung fest. Auch diverse Verprobungen zum Wareneinsatz führten zu Fragestellungen. Die BP ging auf die Steuerfahndung (Steufa) zu. Da bei der Steufa gegen E schon zahlreiche anonyme Anzeigen vorlagen, brachte die Meldung der BP „das Fass zum Überlaufen“. Die Steufa leitete ein Strafverfahren gegen E ein und beantragte beim zuständigen Amtsgericht Durchsuchungsbeschlüsse.
2. Durchsuchung bringt anonymisierte Rechnungen
Bei der Durchsuchung stellte die Steufa sämtliche Eingangsrechnungen bei E sicher. Die Durchsicht der Eingangsrechnungen zeigte ein seltsames Bild. Auf den Rechnungen des Hauptlieferanten von E ‒ eines Großhändlers (G) für italienische Feinkost ‒ war nur in der Hälfte der Fälle E als Rechnungsadressat aufgeführt. Bei den anderen Rechnungen stand im Empfängerfeld „Direktverkauf an Unbekannt“. Für die Steufa war der Fall durch diesen „Rechnungssplitt“ klar: E tätigt Schwarzeinkäufe, um die hieraus erzielten Erlöse gegenüber dem Finanzamt verschweigen zu können.
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