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  • · Fachbeitrag · Der aktuelle Fall

    Geschenkeladen: Stand auf dem Weihnachtsmarkt

    |Im Zuge der Überprüfung von - hinterziehungsanfälligen - Bargeldbetrieben, kam ein Geschenkeladen auf den Prüfungsgeschäftsplan.|

     

    1. Betriebsprüfung im Geschenkeladen

    Aus der Akte ergaben sich keine Besonderheiten; der Gewinn und auch die Aufschlagsätze gaben keinen Anlass zu Zweifeln. Bei den Betriebsausgaben fiel dem Prüfer eine Rechnung auf, wonach die Betriebsinhaberin Kosten für einen Stand auf dem bekannten Weihnachtsmarkt der Stadt gezahlt hatte. Bei den Einnahmen fanden sich aber keine entsprechenden Mehrerlöse. Vielmehr waren die Erlöse nahezu in gleicher Höhe wie in den anderen Monaten.

     

    2. Verwertungsverbot umgangen

    Um nicht ein strafrechtliches Verwertungsverbot auszulösen, fragte er nicht die Ladeninhaberin, sondern erkundigte sich zunächst beim Betreiber des Weihnachtsmarktes. Es wurde ihm bestätigt, dass der Stand seit Jahren fester Bestandteil des Marktes sei. Die Produkte seien zum größten Teil selbst gefertigt, denn dieser Teil des Marktes sei Künstlern und Handwerkern vorbehalten. Der Prüfer konnte in den Buchführungsunterlagen für Dezember aber keine erhöhten Lohnkosten feststellen, nicht einmal Zahlungen für Aushilfskräfte. Ein Kollege der Strabu sah einen Anfangsverdacht als gegeben an und erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss für das Ladenlokal und das Wohnhaus der Ladeninhaberin.

     

    3. Durchsuchung des Privathauses

    Im Wohnhaus fanden die Fahnder Aufzeichnungen über gezahlte Aushilfslöhne. Auf dem Privatkonto waren in der Weihnachtszeit täglich Barbeträge einbezahlt worden. Im Keller des Wohnhauses entdeckten die Fahnder einen Raum, der mit mehreren Staffeleien ausgestattet war und eine Reihe Bilder, die in Bearbeitung waren. Die Ladeninhaberin antwortete etwas gereizt, dass sie dort abends - privat - mit Freundinnen malen würde. In dem Kellerraum fand sich dann aber ein Zettel, auf dem zu den verschiedenen Wochentagen Namen eingetragen waren mit einem Vermerk „bezahlt“. Auf ihrer Homepage warb die Ladeninhaberin zudem nicht nur für ihre selbst gefertigten Produkte, sondern bot auch Malkurse an, die in ihrem eigenen „Atelier“ stattfinden sollten.

     

    4. Steuernachzahlung und Geldauflage

    Nun gab die Ladeninhaberin zu, nach Ladenschluss Malkurse durchzuführen. Die Teilnehmer zahlten im Monat 150 EUR, wobei sie die Utensilien wie Farbe, Leinwand und Pinsel zur Verfügung stelle. Sie habe dies als privates Vergnügen angesehen. Um zu vermeiden, dass bei ihren Kundinnen Ermittlungen angestellt wurden, fertigte sie selbst eine Aufstellung der Ein- und Ausgaben der in den letzten 5 Jahren veranstalteten Malkurse. Die Angaben waren glaubhaft. Der Prüfer errechnete Mehrsteuern von 20.000 EUR; Aushilfslöhne und Wareneinkauf wurden gewinnmindern geltend gemacht. Bei der Festsetzung der Geldauflage von 5.000 EUR wurde strafmildernd berücksichtigt, dass die Ladeninhaberin sich nach Kräften bemühte, die Mehrsteuern in Raten zu zahlen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 24 | ID 30791340