· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Steuererklärungen des Spielerberaters
| Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen kann es trotz Schätzung des FA zu steuerstrafrechtlichen Vorwürfen kommen. Entpuppt sich diese Schätzung im Nachhinein auch noch als zu niedrig, wird es steuerstrafrechtlich ernst. Dies kann bei Steuerpflichtigen, die regelmäßig geschätzt werden und in dieser Tatsache bisher noch kein strafrechtliches Element sahen, zu großen Überraschungen führen. |
1. Nichtabgabe von Steuererklärungen durch Spielerberater
Der Spielerberater (S) betrieb eine sog. Spielerberateragentur. In dieser Agentur betreute er Spieler der Ersten und Zweiten Fußballbundesliga. Hierbei handelte er Verträge aus und beriet seine Mandanten im Fall eines Vereinswechsels. In beiden Fällen partizipierte S erheblich bei den einzelnen Vertragsabschlüssen bzw. den Einmalzahlungen im Fall eines Vereinswechsels. S war in der Branche sehr anerkannt und hatte zahlreiche bekannte Spieler von „internationalem Format“. Nur seinen steuerlichen Pflichten kam S in der Vergangenheit sehr ungenügend nach. Das FA sah sich aufgrund der unregelmäßigen Abgabe von Steuererklärungen deshalb gezwungen, S zu schätzen.
2. Anzeige gegen S ruft Steufa auf den Plan
Bei der Steuerfahndung (Steufa) lag eine anonyme Anzeige gegen S vor. Die anonyme Anzeige beschuldigte S, Einnahmen aus einer Spielervermittlung nicht ordnungsgemäß versteuert zu haben. Die Anzeige blieb aber im Wesentlichen sehr unkonkret, und es ergaben sich hieraus keine „hieb- und stichfesten“ Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung. Allerdings fielen der Steufa die Unregelmäßigkeiten im Abgabeverhalten des S auf. Die Steufa stieg aus diesem Grund in die Ermittlungen ein.
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