· Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Anonyme Anzeige: Grenzgänger zahlt keine Steuern
| Bei einem in Grenznähe zu Luxemburg befindlichen FA ging eine anonyme Anzeige gegen einen Mann ein. Es wurde behauptet, dass dieser sich damit brüste, in Deutschland keine Steuern zu zahlen, da er für eine luxemburgische Bank arbeite. Da die Besteuerung und die Sozialabgaben dort günstiger seien als in Deutschland, würde er sehr viel Geld sparen. |
1. Anzeigenerstatter hält nach
Nach der Namensauskunft wurde der Mann tatsächlich steuerlich nicht geführt. Das war gut möglich, denn aufgrund des bestehenden DBA konnte ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt und in Luxemburg arbeitet, auch nur dort Steuern zahlen, wo er tatsächlich arbeitet. Also heftete der Sachbearbeiter die anonyme Anzeige mit dem Vermerk ab, dass nicht zu veranlassen sei. Wochen später ging - vermutlich von demselben Absender - erneut eine Anzeige ein. Darin beschwerte sich der Anzeigenerstatter, „dass noch nichts passiert sei“. Er habe sich bei einem Steuerberater erkundigt und erfahren, dass jemand, der zwar für eine ausländische Firma arbeite, diese Tätigkeit aber im Inland ausübe, auch hier Steuern zahlen müsse.
2. Laut Gutachten ist der Beschuldigte in Deutschland steuerpflichtig
Die Fahnder observierten zunächst das Wohnhaus des Bankmitarbeiters und stellten fest, dass er morgens das Haus verließ und offenbar Kunden im Inland aufsuchte. Einmal in der Woche fuhr er tatsächlich nach Luxemburg. Dies erhärtete einen Anfangsverdacht gegen ihn. Es wurde ein Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung beantragt. In seinem Arbeitszimmer fanden die Fahnder einen Ordner, in dem er ein Gutachten seines Arbeitgebers abgeheftet hatte: Danach hätte der Angestellte für die in Deutschland verrichtete Tätigkeit anteilig den Arbeitslohn in Deutschland versteuern müssen.
Außerdem ergab sich aus dem Gutachten, wieviel Steuern und Sozialabgaben der Angestellte sparen konnte, wenn er seine Einkünfte lediglich in Luxemburg angab. Nach der Vergleichsberechnung ergab sich ein enormer finanzieller Vorteil. Sogar zur den strafrechtlichen Folgen im Falle einer Entdeckung wurde im Gutachten Stellung genommen. Demnach war also erwiesen, dass der Banker mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt hatte. Auch fand sich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, nach der die Bank im Falle der Tatentdeckung die Mehrsteuern übernehmen würde.
3. Antrag auf Eröffnung eines Strafgerichtsverfahrens wird gestellt
Im Strafverfahren zeigte sich der Banker einsichtig. Um seine Strafe zu mildern, hatte er bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgearbeitet. Die Steuerschuld für die fünf strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre belief sich auf 80.000 EUR. Aufgrund des Geständnisses sowie der Schadenswiedergutmachung erlegte ihm das Strafgericht eine Geldstrafe von 120.000 EUR und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung auf. Als Auflage für die Bewährung musste er außerdem Spenden an verschiedene karitative Einrichtungen leisten. Viele Kollegen des Beschuldigten erstatteten kurz darauf Selbstanzeige.