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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Berufsmusiker auf dem Prüfungsgeschäftsplan

    | Laut Kontrollmaterial aus der Prüfung einiger Künstler hatte der Musiker die Künstler bei Tourneen begleitet. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung stellte die Prüferin zudem fest, dass der Musiker etliche teure Musikinstrumente besaß. Er trat als Begleitmusiker und auch als Solist auf. |

     

    1. Im Restaurant

    Die Einnahmen aus der Tournee waren vollständig erklärt worden. Lediglich im Bereich der Bewirtungskosten erschienen die Angaben nicht ganz schlüssig. Namhafte Künstler ließen sich von ihm einladen. Zur Erläuterung gab der Musiker an, er müsse dies tun, um weiter Aufträge zu erhalten. Die Konkurrenz auf dem Musikmarkt sei groß und er müsse zusehen, dass er weiter im Gespräch bleibe. Auffällig war nur, dass einige Termine zeitgleich mit dem runden Geburtstag der Ehefrau, der Kinder oder auch am Hochzeitstag stattgefunden hatten. Hier gab er schließlich zu, dass ihm auch ein „privater Beleg“ dazwischen gerutscht sein könnte.

     

    2. Auf Besichtigung

    Abschließend wollte die Prüferin noch die Instrumente sehen, die über Jahre abgeschrieben worden waren. Eine wertvolle Bratsche fehlte. Der Musiker erklärte, er habe die Bratsche an einen Freund für 120.000 EUR verkauft. Auf die Frage, wieso er den Verkaufserlös nicht in seiner Steuererklärung angegeben habe, entgegnete er, dass er seinem Steuerberater, von dem er sich mittlerweile getrennt habe, davon erzählt habe. Mehr wisse er nicht. Ratlos wandte sich die Prüferin an einen Strafsachenbearbeiter, der einen Anfangsverdacht bejahte und ein Steuerstrafverfahren einleitete. Der Musiker zeigte sich völlig überrascht und stimmte daher einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nicht zu.

     

    3. Vor Gericht

    Auch das AG sah es als Schutzbehauptung an, dass der Musiker den Steuerberater informiert habe und verurteilte den Musiker zu einer Geldstrafe von 20.000 EUR. Mittlerweile hatte das FG entschieden, dass der Verkaufserlös für die Bratsche zu versteuern sei. Die Mehrsteuern hatte der Musiker auch gezahlt. Er legte gegen das Urteil des AG Berufung ein. Bei der Verhandlung vor dem LG schilderte er erneut, wie es zu der Nichtversteuerung gekommen war: Er habe den Kaufvertrag seinem Steuerberater vorgelegt. Dieser habe ihm erklärt, dass der Verkauf steuerlich unbeachtlich sei, weil er die Bratsche nicht im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit, sondern seiner Lehrtätigkeit für die Hochschule für Musik genutzt habe. Dass die Bratsche steuerlich im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit abgeschrieben worden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe sich immer voll und ganz auf seinen Steuerberater verlassen, weil er zwar Noten lesen könne, aber keine Steuererklärungsformulare. Nachdem sich dann noch herausstellte, dass seine Steuererklärung nicht wie er dachte, von einem Steuerberater, sondern einem Steuerfachangestellten gefertigt worden war, sprach das Gericht den Musiker frei. Sogar der Vertreter des FA und der StA waren damit einverstanden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 302 | ID 42345036