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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Fußballspieler, Auslandskonten und Provisionen

    | Ein Fußballspieler erhielt neben seinem Spielersalär beträchtliche Einnahmen aus Werbeverträgen, Fernsehauftritten und Autogrammstunden in Kaufhäusern. |

     

    1. Antrag auf Kontenabfrage

    Neben erheblichen Ausgaben für Berater zahlte der Fußballspieler monatlich einen hohen Betrag für Vermittlungstätigkeiten an eine Firma im Ausland. Auf Nachfrage ließ er durch seinen Steuerberater erklären, die Firma im Ausland kümmere sich darum, dass er Werbeverträge und öffentliche Auftritte gegen Entgelt erhalte. Der Prüfer stellte eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern. Postwendend bekam er die Auskunft, dass unter der Adresse nur Briefkastenfirmen residierten. Da ihm der Name des Firmeninhabers mitgeteilt worden war, fand er über Google heraus, dass es sich dabei um den Stiefbruder des Fußballspielers handelte. Nun forderte der Prüfer Einsichtnahme in die Eingangsrechnungen der Firma und stellt fest, dass alle Rechnungen gleich aussahen. Die Art der Vermittlungstätigkeit wurde in keiner dieser Rechnungen aufgeführt. Nach Rücksprache mit der Steuerfahndung stellte er nun einen Antrag auf Kontenabfrage. Es stellte sich heraus, dass ein dem Prüfer bisher nicht bekanntes Konto existierte. Nach Einleitung eines Strafverfahrens konnte das Konto beschlagnahmt werden. Unter anderem befanden sich dort erhebliche Zahlungseingänge seitens des Stiefbruders.

     

    2. Zeugenschaftliche Vernehmung

    In einer zeugenschaftlichen Vernehmung gab der Stiefbruder zu, dass er Scheinrechnungen auf Bitten des Fußballers erstellt habe und die eingegangenen Gelder, vermindert um eine Provision, wieder an ihn zurückgezahlt habe. Er ließ sich dahingehend ein, dass sein Stiefbruder sich um seine Zukunft gesorgt habe, da man als Fußballer nie genau wisse, wie lange man im Geschäft sei. Im Übrigen sei seine Ehe nicht mehr ganz glücklich und auch hier sei es wegen der Scheidungsfolgen von Vorteil, nicht zu viel Geld auf den bekannten Konten zu haben. Außerdem waren erhebliche Geldeingänge von seinem Vater vorhanden. Recherchen ergaben auch hier, dass die mit dem Vater geschlossenen Beraterverträge nur zum Schein geschlossen worden waren, um Gelder der Besteuerung zu entziehen. Auch der Vater hatte Provisionen in erheblicher Höhe erhalten, die er auch nicht versteuert hatte.