· Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Glaubhafter Grenzgänger?
| Oft ermittelt die Steuerfahndung (Steufa) in sog. Grenzgänger-Fällen. In diesen ist fraglich, ob Steuerpflichtige bewusst unrichtige Angaben zu ihrem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt machen. Der Nachweis hierzu gestaltet sich erfahrungsgemäß schwierig. Aus diesem Grund greift die Steufa häufiger zu intensiven strafprozessualen Maßnahmen. Unabhängig davon stellen sich regelmäßig komplizierte Fragen, z. B. zum jeweiligen Besteuerungsrecht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). |
1. Steufa erlangt Kenntnis von verdächtiger „Pendelei“
Durch eine anonyme Anzeige erhielt die Steufa Kenntnis vom Steuerpflichtigen (S). S ist leitender Angestellter einer in der Schweiz ansässigen Firma. Laut der anonymen Anzeige „fingiert“ S seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz, um dort sein sechsstelliges Einkommen zu versteuern, wobei ‒ so der Anzeigenerstatter ‒ sein eigentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik liegt. Die Steufa nahm Vorermittlungen auf.
2. Vorermittlung führt zur Observation
Durch die Vorermittlung ergab sich, dass S im Inland steuerlich nicht geführt wurde. Zudem ergab sich, dass S zwar einen Wohnsitz in der Schweiz begründet, seine Familie aber in einem südlichen Bundesland der BRD lebt. Die Steufa leitete ein Strafverfahren ein und beantragte erfolgreich einen Observationsbeschluss beim zuständigen AG.
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