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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Hundezüchter im Visier der Steuerfahndung

    | Ein Arbeitgeber zeigte seinen Angestellten A beim FA an. Ein Kollege des A hatte sich beklagt, dass A viel privat telefoniere und offenbar sehr viel mehr Geld verdiene als er selbst, denn er lebe auf großem Fuß. | 

     

    1. Arbeitgeber leistet Vorermittlungen

    Der Arbeitgeber konnte anhand der Telefonliste und des E-Mail-Verkehrs feststellen, dass A tatsächlich viele private Dinge während seiner Arbeitszeit verrichtete. Einige E-Mails jüngeren Datums hatte er ausgedruckt und seiner Anzeige beigelegt: Daraus ging hervor, dass A Kontakt zu Hundebesitzern hatte und seine eigenen Schäferhunde gegen Entgelt zu Decksprüngen anbot. Ob A gewerblich tätig war, konnte aufgrund der E-Mail-Auszüge nicht festgestellt werden. Ein Fahnder wurde daher mit weiteren Vorermittlungen beauftragt.

     

    2. Hobbyzüchter oder selbstständiges Gewerbe?

    Vom „Verein für deutsche Schäferhunde e.V.“ erbat sich der Fahnder Auskünfte über die Anzahl der Schäferhunde und Decksprünge sowie der beteiligten Hündinnen und deren Halter und die Namen der geborenen Welpen. Allein aufgrund des Ausmaßes der Decksprünge konnte der Fahnder davon ausgehen, dass A gewerbsmäßig tätig war. Es wurde ein Steuerstrafverfahren gegen A eingeleitet. Die vom Strafrichter angeordnete Durchsuchung betraf nicht nur seine Privatwohnung, sondern auch seinen Arbeitsplatz, wo der Computer sichergestellt wurde. A zeigte sich überrascht und meinte, dass seine geringen Nebeneinkünfte nicht steuerbar seien, da er nur Hobbyzüchter sei.

     

    3. Ermittlungen der Steuerfahnder

    Nachdem die Fahnder die Unterlagen ausgewertet hatten, kalkulierten sie anhand der in den E-Mails mit den Kunden vereinbarten Deckpreise die Einnahmen. Zusätzlich ging aus dem E-Mails hervor, dass A pro Wurf, der auf den Deckvorgang eines seiner Hunde zurückzuführen war, einen Welpen bekam, den er dann weiterverkaufte. Die geschätzten Kosten für Futter, Arztbesuche (usw.) wurden abgezogen. Pro Jahr konnten so 50.000 EUR Gewinn ermittelt werden. A wandte gegen die Schätzung ein, nicht jeder Deckakt führe auch zu einem Wurf. Bezahlt wird jedoch nur bei Erfolg. Dieses Argument konnten die Fahnder jedoch mit Erfahrungswerten widerlegen, wonach der Erfolg eines Deckaktes bei 80 % bis 90 % liegt. Auch nur so habe man kalkuliert.

     

    4. Mehrergebnis, Geldauflage, Kontrollmitteilungen

    Nach langwierigen Diskussionen akzeptierte A schließlich das steuerliche Mehrergebnis von insgesamt 120.000 EUR, denn schließlich stand sein Arbeitsplatz auf dem Spiel. In Anbetracht der drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber erklärte sich auch die Strafsachenstelle mit der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 60.000 EUR einverstanden. Aufgrund der Vermutung, dass zahlreiche „Hobbyzüchter“ ihre Tätigkeit nicht angemeldet haben, ist nun mit einer Flut von Kontrollmitteilungen zu rechnen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 238 | ID 28516640