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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Im Fotostudio: Geringe Einnahmen, feudaler Lebensstil

    | Ein Fotograf, der ein Fotostudio betrieb, war auf den Prüfungsgeschäftsplan eines Finanzamts gelangt, weil er über Jahre hinweg derartig geringe Gewinne erklärte, dass der Bearbeiter sich gefragt hatte, wovon der Fotograf überhaupt seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte. |

     

    1. Prüfungsvorbereitende Maßnahmen

    Auf schriftliche Anfrage hatte der Fotograf kurz und knapp geantwortet, dass seine Lebensgefährtin Miete und Unterhalt bezahlen würde. Er benötige für sich persönlich sehr wenig - die Fotografie sei sein Hobby, das er zum Beruf gemacht habe. Bei der Prüfungsvorbereitung fiel dem Prüfer auf, dass sehr hohe Reisekosten geltend gemacht worden waren. Den Zweck der Reisen konnte er aus den Unterlagen nicht erkennen. Außerdem fand er in der Buchführung eine Position „Gebühren“. Der Prüfer konnte sich darunter nichts vorstellen, stellte aber fest, dass die Ausgaben in keinem Zusammenhang mit entsprechenden Einnahmen standen.

     

    Der Fotograf erklärte gereizt, dass der Prüfer die Positionen doch streichen solle, wenn er der Auffassung sei, dass diese Kosten steuerlich nicht geltend gemacht werden könnten. Damit war die Neugier des Prüfers geweckt. Nach Recherchen im Internet musste ein Fotograf bei bestimmten Veranstaltungen eine Gebühr dafür bezahlen, dass er Bilder von den Besuchern der Veranstaltung machen und diese Bilder dann vor Ort verkaufen durfte.

     

    2. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

    Nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gab der Prüfer den Vorgang an die Steuerfahndung ab. Bei der Durchsuchung des Fotoateliers und der Privatwohnung staunten die Beamten nicht schlecht über die Einrichtung der Wohnung. Von ärmlichen Verhältnissen konnte keine Rede sein. Es stellte sich heraus, dass die angeblich finanziell potente Lebensgefährtin eine schlecht bezahlte Stelle bei einem Friseur hatte. Im Keller des Fotostudios fanden sich Ordner, in denen alle Aufträge der letzten Jahre abgeheftet waren. Der Fotograf profitierte von dem Kontakt zu einem Eventmanager, der ihm die Möglichkeit verschaffte, bei zahlreichen Veranstaltungen Fotos zu machen.

     

    3. Geständnis, Anklage und Einstellung

    Das eingekaufte Fotopapier ließ Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang der Fotograf vor Ort Fotos gemacht hatte. Da erfahrungsgemäß 30 % der Fotografierten die Bilder auch kaufen, konnten die Fahnder unter Zugrundelegung eines bestimmten Verkaufspreises den Umsatz errechnen. Nun gab der Fotograf zu, dass er in erheblichem Umfang Umsätze nicht erklärt habe. Das Geschäft sei hart und die Konkurrenz groß. Selbst die von ihm als Spenden geltend gemachten Beträge seien in Wirklichkeit das Eintrittsgeld für die Möglichkeit, bei gemeinnützigen Veranstaltungen Fotos machen zu dürfen. Auch diese Einnahmen waren nicht erklärt. Insgesamt waren Steuern i.H. von 20.000 EUR hinterzogen worden. Wegen des Geständnisses konnte das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 5.000 EUR eingestellt werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 328 | ID 43054120