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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Inkognito bei der Verkehrstherapeutin

    | Ein Betriebsprüfer wurde außerdienstlich bei einer Alkoholfahrt erwischt und musste für drei Monate den Führerschein abgeben. Außerdem bekam er die Auflage, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Zur Vorbereitung auf diese Untersuchung nahm er an einer Schulung durch eine Verkehrstherapeutin teil. Die ihm beim Abschluss des Lehrgangs ausgehändigte Rechnung wies keine Umsatzsteuer auf. |

     

    1. Keine von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeit

    Es handelte es sich hierbei nicht um eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ i.S. des § 4 Nr. 14 UStG, da diese Leistungen nicht von den Sozialversicherungsträgern bezahlt werden. Obwohl der Prüfer nur ungern den Kollegen den Verlust seines Führerscheins eingestand, regte er bei der Verkehrspsychologin eine Betriebsprüfung an. Begleitet wurde der Prüfer durch einen Umsatzsteuersonderprüfer, der die jüngsten Voranmeldungszeiträume überprüfen sollte. Die Psychologin und der Steuerberater zeigten sich über die rechtliche Würdigung erstaunt, gaben dem Prüfer aber nach einschlägigem Literaturstudium recht und schlugen vor, die Prüfung damit auch rasch zu beenden. Das war den beiden Prüfern auch ganz lieb, denn mit wenig Aufwand konnten sie ein steuerliches Mehrergebnis von 50.000 EUR erzielen.

     

    2. Versehen oder Vorsatz?

    Der Umsatzsteuersonderprüfer war neugierig, was den Kollegen das Wiedererlangen der Fahrerlaubnis gekostet hatte. Die Rechnung befand sich aber nicht unter den vorgelegten Unterlagen. Nun fragte er direkt bei seinem Kollegen nach, der ihm die Rechnung samt Überweisungsbeleg in Kopie zur Verfügung stellte. Daraus ergab sich, dass die auf dem Rechnungsvordruck angegebene Kontonummer nicht der betrieblichen entsprach. Hierauf angesprochen tat die Psychologin sehr erstaunt. Es müsse sich dabei um ein einmaliges Versehen handeln, wahrscheinlich habe die Bürokraft die falsche Kontonummer angegeben. Für den nächsten Tag wurde die Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen zugesichert. Am nächsten Tag erschien die Psychologin mit ihrem Rechtsanwalt, der erklärte, dass keine Veranlassung bestehe, Auszüge des Privatkontos vorzulegen, dies sei der rein persönliche Bereich. Trotz rechtlicher Belehrung beharrten die beiden auf ihrer Auffassung.

     

    3. Verdopplung der Ausgangsumsätze

    Die Strafsachenstelle teilte einen Anfangsverdacht und erwirkte Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung, die Praxis und die Banken. Im Computer der Psychologin fanden die IT-Spezialisten zwei verschiedene Rechnungsvordrucke, auf denen unterschiedliche Kontonummern angegeben waren. Es kam fast zu einer Verdoppelung der Umsätze. Außerdem wurde eine Akte „Steuer“ aufgefunden. Dort war ein Vermerk des Steuerberaters abgeheftet, in dem auf die Umsatzsteuerpflicht hingewiesen wurde. Offensichtlich diente der Vermerk der Absicherung des Beraters. Somit stand fest, dass die Psychologin vorsätzlich gehandelt hatte. Den Strafbefehl über 50.000 EUR akzeptierte sie dann allerdings auf Anraten ihres neuen Verteidigers.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 182 | ID 33895240