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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Akteneinsicht vs. Steuergeheimnis: Das sind die Anforderungen an die Ermittlungsakte

    von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | Die Akteneinsicht bezieht sämtliche Aktenbestandteile (Ermittlungsakte und Sonderbände) ein. Teil 1 befasst sich mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) und dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers (§ 147 StPO). Teil 2 zeigt Problemstellungen der Ermittlungsakte und an welcher Stelle der Verteidiger aufmerksam sein sollte. |

    1. Reichweite der Akteneinsicht

    Das Akteneinsichtsrecht ist in Abgrenzung zum Steuergeheimnis weit und umfassend auszulegen; es durchbricht das Steuergeheimnis. Der Verteidiger darf auch solche Daten, Informationen oder Tatsachen einsehen, die auch Dritte betreffen, solange und soweit diese steuerlichen Angaben einen entfernten Bezug zum strafprozessualen Ermittlungsverfahren haben.

     

    Die Ermittlungsakte kann sinnvoll gegliedert werden (Wenzel, PStR 24, 19 zu Grafik 2). Die Fragen der Tat, der Schuld, und der Rechtsfolge unterliegen gleichermaßen der Akteneinsicht (Lampe, PStR 19, 207 f.). Der Verteidiger ist ein der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gleichgeordnetes Organ; während der Ermittlungszeit ist eine Waffengleichheit zu dessen Gunsten herzustellen (Schmid, NStZ 83, 89). Demzufolge ist das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nicht ein- oder beschränkbar (BVerfG 7.12.82, 2 BvR 900/82, NJW 83, 1046). Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile und Vorgänge, die für das Gericht bestimmt sind (Michalke, NJW 13, 2334, 2335).

            

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