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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    „Kick-back“ vom Arbeitnehmer

    | Kreditinstitute müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Sachverhalte anzeigen, die den Verdacht der Geldwäsche begründen. Wenn die Stellen den Verdacht einer Geldwäsche verneinen, landen die Anzeigen oft beim Finanzamt. In diesen Fällen untersucht die Steufa, ob sich aus der Anzeige ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung ergibt. |

     

    1. Sachverhalt

    Aus der Geldwäscheverdachtsanzeige ergab sich, dass die GmbH des Geschäftsführers (G) dem Arbeitnehmer (A) monatlich ein Fixgehalt in Höhe von 12.000 EUR überwies. Die Meldung des Kreditinstituts erfolgte, weil das dem Konto des A gutgeschriebene Geld immer am gleichen Tag per Überweisung auf das private Konto des G weitertransferiert wurde.

     

    2. Vorermittlungen der Steufa

    Die Steufa zog sich die Steuerakten der GmbH. Daraus ergab sich, dass A für die GmbH seit über zehn Jahren in Südamerika tätig war und dort auch lebte. Daher wurde für das Gehalt kein Steuerabzug vom Lohn vorgenommen. Die Steufa bejahte den Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung. Sie vermutete aufgrund der Rückvergütung an G ‒ dem sog. „Kick-back“ ‒, dass es sich um ein fingiertes Anstellungsverhältnis handelt, durch das Einkommensteuer (bei G), Körperschaft- und Gewerbesteuer (bei der GmbH) hinterzogen wird.