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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Kontrollmaterial wegen Verdacht auf Geldwäsche

    | Verdacht auf Geldwäsche: Beim FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ging eine Anzeige des Landeskriminalamts ein. |

     

    1. Hohe Differenz zwischen erklärten und angezeigten Umsätzen

    Der beauftragte Steuerfahnder fand heraus, dass der Angezeigte zwar steuerlich geführt wurde, allerdings waren die Umsätze und Gewinne aus Gewerbebetrieb, die er in seinen Steuererklärungen deklariert hatte, äußerst gering. Als Geschäftszweig war der Handel mit Second-Hand-Ware angegeben. Die vom Landeskriminalamt übersandte Akte enthielt sämtliche Umsätze auf dem Girokonto seit Kontoeröffnung. Anhand der Daten war zu erkennen, dass der Beschuldigte einen regen Internethandel betrieb. Die Umsätze waren allerdings weitaus höher als die in den Erklärungen. Da der Verdacht der Steuerhinterziehung gegeben war, führte der Steuerfahnder Vorermittlungen bei dem Internetauktionshaus durch. Auf den Namen des Beschuldigten existierten zwei Accounts. Zur Sicherstellung weiterer Beweise wurde das Wohnhaus des Beschuldigten durchsucht. Der Beschuldigte und seine Ehefrau zeigten sich bestürzt ob des Vorwurfs der Steuerhinterziehung und legten dem Beamten umgehend ihre Buchführungsunterlagen vor. Außerdem führten sie ihn in den Keller, in dem gebrauchte Kleidung lagerte, die sie auf Flohmärkten verkauften.

     

    2. Bankkonto und Accounts in fremden Namen

    Angesprochen auf das Konto bei der Bank, von der das Kontrollmaterial stammte, legten sie sofort dar, dass die darauf getätigten Umsätze von einem Vetter stammten, der auf seinen Namen kein Gewerbe mehr ausüben dürfe. Er habe Schulden und die Gläubiger würden jeden Cent pfänden. Auch für die beim Internetauktionshaus bestehenden Accounts hätten sie ihren Namen zur Verfügung gestellt. Außerdem habe der Vetter keine Ahnung vom Internet; also habe man für ihn die Waren fotografiert und ins Internet gestellt und zum Verkauf angeboten. Das Versenden der Ware habe der Vetter selbst übernommen ebenso wie den Einkauf der Ware. Sie selbst hätten nichts davon gehabt, denn sie hätten ihrem Verwandten, der ihres Erachtens unschuldig in diese Lage geraten sei, lediglich helfen wollen. Sie seien allerdings auch überrascht gewesen, welche Summen auf dem Konto bewegt wurden.

     

    3. Verfahren gegen Geldauflage eingestellt

    Der Vetter legte sofort ein Geständnis ab: Nach Insolvenz und einer gescheiterten Ehe habe er keinen Weg mehr gesehen, durch ehrliche Arbeit ein einigermaßen angenehmes Leben führen zu können. Dass sich der Internethandel derart schwungvoll entwickeln würde, habe er nicht geglaubt. Irgendwann wäre es zu spät gewesen, alles in richtige Bahnen zu lenken. Da er sogar noch im Besitz nahezu sämtlicher Ausgabenbelege war, konnten die Fahnder die Umsätze und Gewinne genau ermitteln. Insgesamt waren für die zwei Jahre seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jährlich 55.000 EUR und Umsatzsteuer von jährlich 7.000 EUR unversteuert geblieben. Aufgrund des Geständnisses und der Tatsache, dass er Ersttäter war, wurde das Verfahren gegen Geldauflage von 5.000 EUR eingestellt. Gegen seinen Vetter wurde ebenfalls ein Verfahren wegen Beihilfe eingeleitet und gegen Geldauflage von 500 EUR eingestellt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 134 | ID 42629036