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  • 17.08.2020 · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Nacherklärung in der Betriebsprüfung

    | Wenn bei der Steuerfahndung (Steufa) eine anonyme Anzeige eingeht, begründet dies nicht immer den sog. Anfangsverdacht. Gerade wenn die Angaben in der anonymen Anzeige zu unpräzise sind, bietet es sich für die Steufa an, den Fall der Betriebsprüfung (BP) zur „allgemeinen“ Prüfung zu melden. In dieser Konstellation ist Vorsicht angezeigt: Insbesondere sind Fragen zum Anfangsverdacht und der Möglichkeit zur Selbstanzeige von Drittbeteiligten sorgfältig zu prüfen. |