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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Taxiunternehmer zahlt Barlöhne

    | Beim Finanzamt ging die Meldung eines Arbeitsgerichts ein, in dem der Verdacht einer Steuerstraftat gemäß § 116 AO mitgeteilt wurde. |

     

    1. Vor dem Arbeitsgericht

    In einem Arbeitsgerichtsprozess hatte der Kläger, ein Taxifahrer, seinen Arbeitgeber (AG) auf Lohnzahlung verklagt. Er hatte angegeben, dass er mit dem AG einen mündlichen Vertrag abgeschlossen habe, wonach er 45 % der täglichen Einnahmen, die durch seine Fahrten erwirtschaftet wurden, als Lohn erhalten sollte. Dies war auch jahrelang gut gelaufen. In der jüngsten Vergangenheit hatte der AG ihm dann aber lediglich den vertraglich festgesetzten Festlohn bezahlt mit der Begründung, der Kläger habe offenbar Geld an ihm vorbei erwirtschaftet. Auf die Frage der Richter, in welcher Höhe die LSt abgeführt worden sei, hatte der Kläger angegeben, dass nur der vertraglich vereinbarte Lohn auch versteuert worden sei. Der Verdacht lag nahe, dass der Taxiunternehmer nicht alle Einnahmen versteuert hatte.

     

    2. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

    Laut Aktenlage versteuerte der Unternehmer einen Gewinn, von dem er seinen Lebensunterhalt unmöglich bestreiten konnte. Die Steufa sah einen Anfangsverdacht gegeben und leitete ein Steuerstrafverfahren ein. Im Vorfeld der Durchsuchung vernahmen sie den früheren Angestellten und erhielten so Details zu den Firmeninterna. Der Taxifahrer teilte mit, dass keine Schichtzettel ausgefüllt wurden. Jeder Fahrer habe täglich mit dem Unternehmer abrechnen müssen. Aufzeichnungen darüber seien seines Wissens nicht geführt worden. Außerdem habe er den Eindruck gehabt, dass der Unternehmer die Tachostände der Taxen manipuliert habe. Seine Kollegen hätten die Vermutung, dass die Tachostände manipuliert worden seien, geteilt.

     

    3. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

    Bei der Durchsuchung der Wohnung des Taxiunternehmers wurden nicht die vorgeschriebenen Schichtzettel, sondern nur Werkstattrechnungen vorgefunden, in denen die Kilometerleistung verzeichnet war, die vom Computer ausgelesen wurde. Diese war niedriger als die Leistung, die im zeitlich später ergangenen TÜV-Bericht ausgewiesen wurde. Da die Grundlage für eine Schätzung vorhanden war, gingen die Fahnder von einer jährlichen Fahrleistung pro Taxi von 90.000 km aus. Pro Kilometer legten sie Einnahmen von 1,15 EUR zugrunde und berücksichtigten die zusätzlichen Benzinkosten und außerhalb der Buchführung gezahlten Löhne der Fahrer. Insgesamt ergab sich eine Mehrsteuer von 30.000 EUR. Dieses Ergebnis akzeptierte der Taxiunternehmer nicht. Im finanzgerichtlichen Verfahren wurden zwar die Zuschätzungen nach unten korrigiert, aber es verblieb bei einem Hinterziehungsvolumen von 20.000 EUR. Seine Bemühungen, den Schaden wieder gut zu machen, indem er ein Taxi und seine Ferienwohnung auf Mallorca veräußerte, um die Steuerschuld umgehend zu begleichen, wertete das Strafgericht strafmildernd und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 8.000 EUR. Der klagefreudige ehemalige Taxifahrer fand allerdings in der Stadt keine Anstellung mehr.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 82 | ID 42518675