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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Testament oder Rechnungsbücher?

    | Umsatzsteuersonderprüfung in einer seit drei Jahren existierenden Eisdiele: Die Buchführungsunterlagen waren in Ordnung, der Aufschlagsatz entsprach dem unteren Richtwert und die Höhe der Umsätze erschien ihm plausibel. Der Prüfer konnte die Prüfung - ohne Mehrergebnis - daher schnell beenden. |

     

    1. Weitere Prüfung wird kurzfristig angeordnet

    Da der Prüfer den Eindruck gewonnen hatte, dass der Betrieb äußerst gepflegt und sauber war, ging er am Wochenende selbst dort Eis essen. Er stellte überrascht fest, dass an diesem Samstag eine zweite Registrierkasse aufgestellt worden war. IM Anlagenverzeichnis war aber nur eine Registrierkasse aufgeführt. Aus diesem Grunde beschloss man in der Betriebsprüfungsstelle, eine - bis dahin nicht geplante Betriebsprüfung - durchzuführen. Als den Eisdieleninhaber legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein mit der Begründung, dass er gerade erst eine Umsatzsteuersonderprüfung über sich habe ergehen lassen müssen. Er fühle sich als italienischer Staatsbürger von den deutschen Behörden „verfolgt“. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Eine Umsatzverprobung führte zu erheblichen Kalkulationsdifferenzen und der Prüfer stellte fest, dass an den Wochenenden keine Erhöhung des Umsatzes gegeben war und auch nur die Ergebnisse einer Registrierkasse erklärt worden waren. Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet, auch weil der Inhaber keinerlei Erklärung abgeben wollte.

     

    2. Durchsuchung im Kinderzimmer

    Bei der Durchsuchung des privaten Wohnhauses fanden die Fahnder im Kinderzimmer einen Safe. Der beschuldigte Eisdieleninhaber behauptete, keinen Schlüssel zu diesem Safe zu haben, da er seinem minderjährigen Sohn gehöre und die Fahnder somit auch kein Recht hätten, ihn zu öffnen. Die Fahnder werteten diese Einlassung als Schutzbehauptung und ließen den Safe von einem Schlosser öffnen. Darin fanden sie unter anderem einen Briefumschlag mit der Aufschrift „Mein Testament“. Als der Beschuldigte sah, dass die Fahnder den Umschlag öffnen wollten, beschimpfte er die Fahnder wütend und telefonierte mit seinem Anwalt, der den Fahndern die Einsicht in den Umschlag versagte. Daraufhin erkundigten sich die Fahnder telefonisch beim Staatsanwalt über ihre Rechte: Um zu überprüfen, dass es sich tatsächlich um ein Testament handele, dürfe der Umschlag geöffnet werden. Die Fahnder fanden im dem Umschlag eine Aufstellung über alle Inlands- und Auslandskonten. Eine Verfügung darüber, wer sein Vermögen im Todesfall erben sollte, war allerdings nicht vorhanden.

     

    3. Weiterer Verfahrensverlauf

    Die Erträge, die über die zweite Registrierkasse vereinnahmt worden waren, hatte der Beschuldigte ins Ausland transferiert und dort auf den Namen seiner Mutter angelegt. Insgesamt belief sich der hinterzogene Betrag auf 80.000 EUR. Da der Beschuldigte zusagte, zur Begleichung der Steuerschulden das Geld aus dem Ausland zurückzuholen, wird es vermutlich zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage kommen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 206 | ID 34506920