· Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Verdächtige Unterschriften
| Bei Außenprüfungen ist die Anforderung von Dokumenten und Belegen gem. § 200 Abs. 1 AO an der Tagesordnung. Diese sind für die Betriebsprüfung (BP) deswegen wichtig, weil sie hierdurch Geschäftsvorfälle ‒ insbesondere auch Geldflüsse ‒ nachvollziehen kann. Werden im Rahmen der BP Dokumente „auf Bestellung“ vorgelegt, ergibt sich teilweise die Frage, ob diese durch den Steuerpflichtigen nachträglich erstellt wurden. Die Steuerfahndung (Steufa) kann hierbei das Erstellungsdatum der eingereichten Unterlagen untersuchen lassen. |
1. Sachverhalt
Das Finanzamt ordnete gegen den Steuerpflichtigen (S) eine Außenprüfung an. S betreibt ein Ingenieursbüro. Der BP fiel auf, dass auf dem Geschäftskonto des S hohe Bargeldbeträge abflossen. Auf die erste mündliche Nachfrage der BP teilte S mit, dass die abgehobenen Geldbeträge für Subunternehmer benötigt wurden, um diese bar zu entlohnen. Schriftliche Dokumente zeigte S der BP hierzu zunächst nicht. Die BP drohte deswegen an, den Betriebsausgabenabzug nach § 160 Abs. 1 AO zu versagen, wenn S die Geldempfänger nicht benennt. Daraufhin legte S Verträge und Quittungen vor, durch die die Geschäftsbeziehungen belegt und die jeweils erhaltenen Bargeldbeträge taggenau durch die Subunternehmer bestätigt wurden. Da im Rahmen der BP weitere Ungereimtheiten auffällig waren (z. B. kaum Privatentnahmen und hohe Bargeldeinzahlungen auf dem Konto der Tochter), ging die BP auf die Steufa zu.
2. Untersuchung der vorgelegten Verträge
Die Steufa leitete intern ein Steuerstrafverfahren gegen S ein. Als erste Ermittlungshandlung schickte sie die durch S eingereichten Verträge und Quittungen an eine auf Dokumentenuntersuchung spezialisierte Stelle des Landeskriminalamts (LKA), um das Herstellungsdatum der Dokumente prüfen zu lassen. Dessen Antwort: Das Schrift- und Altersgutachten des LKA ergab, dass die Dokumente erst vor Kurzem hergestellt wurden. Dies ließ sich u. a. durch Untersuchung der Kugelschreiberpaste der Unterschriften nachweisen. Damit war für die Steufa klar, dass S die Verträge und Quittungen erst auf Nachfrage der BP erstellt hatte, um den Betriebsausgabenabzug zu erhalten.
3. Erhebliche Vermögenswerte kommen zum Vorschein
Die anschließenden Durchsuchungsmaßnahmen im Wohnhaus und dem Firmengebäude des S brachten erhebliche Vermögenswerte (u. a. Goldbarren, Wohnungen der Tochter, Ferienhäuser) zum Vorschein, deren Finanzierung S im Nachgang nicht plausibel erklären konnte.
4. Änderungsbescheide und Anklage
Die Steufa erließ Änderungsbescheide, die zu einer Mehrsteuer von mehr als einer Million EUR führten. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle gab den Fall aufgrund dieser Größenordnung an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Diese erhob Anklage gegen S wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Die Große Strafkammer hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden.