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  • 17.02.2020 · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Vorfeldermittlungen

    | Die Steuerfahndung hat primär die Pflicht, Steuerstraftaten zu erforschen und die diesen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, § 208 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um bisher unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO), taucht aber immer mehr in den Werkzeugkisten der Steuerfahndungsstellen auf. Diese Ermittlungen sind (zunächst) rein steuerlicher Natur – mit Schwierigkeiten und Risiken für den Steuerpflichtigen. |