· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
§ 266a Abs. 1 und 2 StGB: Verjährung im Beitragsstrafrecht
von RiLG Simone Bader, Augsburg
| Auf das Verfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung bei Schwarzarbeit folgt regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge. Dabei wird oft übersehen, dass bei Steuerhinterziehung und bei Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge unterschiedliche Verjährungsfristen zu bedenken sind. |
Frage des Steuerberaters
Gegen meinen Mandanten wurde aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Steuerfahndung wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit Schwarzarbeit ermittelt. Er soll über Jahre hinweg Scheinselbstständige beschäftigt und für diese keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt haben. Der Schwerpunkt der Vorwürfe liegt aber in steuerstrafrechtlich verjährter Zeit. Konsequenterweise wurden diese Vorwürfe vonseiten der Steuerfahndung nicht weiter ermittelt und eingestellt.
Nunmehr erhielt der Mandant eine Mitteilung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, wonach gegen ihn auch hinsichtlich der von der Steuerfahndung wegen Verfolgungsverjährung nicht weiter verfolgten Taten unter dem Gesichtspunkt von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ermittelt wird. Wie ist dies möglich?
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