· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Veruntreuungen im Unternehmen - Reaktionen aus steuerlicher und strafrechtlicher Sicht
von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Begehen Mitarbeiter eines Unternehmens Straftaten zu dessen Nachteil, wie z.B. Untreue oder Betrug, ist es oft der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der dies zuerst entdeckt. Damit einerseits steuerliche Pflichten - z.B. zur Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 153 AO - gewahrt werden und andererseits eine mögliche Rückgewinnung von Vermögen auf dem Zivilrechtsweg geräuschlos vorbereitet wird, ist ein umsichtiges und koordiniertes Vorgehen erforderlich. |
Frage des Steuerberaters
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat sich zufällig herausgestellt, dass der frühere Prokurist der GmbH über mehrere Jahre monatliche Rechnungen eines Lieferanten zur Zahlung freigegeben hat, für die keinerlei Belege vorhanden sind. In diesen Rechnungen war die USt ausgewiesen und meine Mandantin, die GmbH, hat den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Inzwischen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Leistungen nie erbracht wurden und der frühere Mitarbeiter wusste, dass es sich um Scheinrechnungen handelte. Ist der Geschäftsführer meiner Mandantin verpflichtet, über diese Erkenntnisse das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft zu informieren? Wie kann gegebenenfalls verhindert werden, dass der frühere Mitarbeiter möglicherweise vorhandenes Vermögen an die Seite schafft?
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