· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Das Wettbewerbsregister ‒ Abfragepflicht ab 1.6.22 und Auswirkungen auf Steuerstrafverfahren
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg
| Vermutlich von vielen aufgrund wichtigerer Themen nur als Randnotiz bemerkt, hat das Wettbewerbsregister am 1.12.21 den Betrieb aufgenommen. Das beim Bundeskartellamt geführte Register soll es den Auftraggebern erleichtern, das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen. Ab dem 1.6.22 besteht hierzu eine Verpflichtung. Daher sollen einige Eckpunkte des Wettbewerbsregisters hier zusammengefasst werden. |
Frage: Meine Mandantin ist Geschäftsführerin eines großen Bauunternehmens. Nun wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialabgaben eingeleitet. Hat ein solches Verfahren Auswirkungen auf den Erhalt künftiger öffentlicher Aufträge?
Antwort: Im Vergaberecht ist vorgesehen, dass Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen sind, wenn es im Unternehmen zu Wirtschaftsdelikten oder anderen erheblichen Straftaten gekommen ist. Sog. registerrelevante Straftaten werden seit dem 1.12.21 im Wettbewerbsregister eingetragen. Rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Das Register ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur für registrierte Auftraggeber in einem Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession. Dabei darf sich eine Datenabfrage auch nur auf den Bieter beziehen, der für den Zuschlag vorgesehen ist.
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