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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Deklarationspflicht trotz laufendem Steuerstrafverfahren?

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich die Ermittlungen auf die Erklärungspflichten für die noch nicht strafbefangenen Veranlagungszeiträume auswirken. Die folgenden Ausführungen machen deutlich, dass Berater in diesen Fällen mit größter Sorgfalt vorgehen müssen, da sich der Mandant häufig in einem äußerst komplizierten Spannungsfeld zwischen Selbstbelastungsfreiheit und der Gefahr, neues Unrecht zu begehen, bewegt. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Gestern war ein neuer Mandant bei mir. Er ist alleiniger Geschäftsführer einer größeren GmbH. Gegen ihn wurde im Februar 2016 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet; nach den zutreffenden Feststellungen der Finanzbehörde sind sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2015 unrichtig. Da der Mandant sein Fehlverhalten nicht offenlegen wollte, wurden seinerseits auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2015 nochmals unrichtige Angaben gemacht.

     

    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob der Mandant sich hierdurch erneut strafbar gemacht hat? Die falschen Angaben aus den Voranmeldungen wurden doch lediglich wiederholt. Des Weiteren überlege ich, ob der Mandant aktuell Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen muss. Aus diesen lässt sich ziemlich eindeutig der Rückschluss ziehen, dass die Angaben in den Erklärungen für das Jahr 2015 unvollständig gewesen sind. Dementsprechend würde sich mein Mandant durch die Abgabe dieser Erklärungen zumindest mittelbar selbst belasten.