· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Der beschränkte Einspruch gegen den Strafbefehl im Steuerstrafverfahren
von RA Christian Graßie und RAin Christina Odenthal LL.M., ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf
| Der Einspruch gegen einen hinsichtlich der Tagessatzhöhe inhaltlich unzutreffenden Strafbefehl führt nicht zwangsläufig zur Durchführung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Bei einem auf die Höhe der Tagessätze beschränkten Einspruch ist eine gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege möglich. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Seit Juni 2017 berate ich einen Mandanten, gegen den kürzlich durch das AG ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung für den VZ 2014 erlassen worden ist. Im Rahmen des Strafbefehls wurde eine Geldstrafe festgesetzt, wobei das Gericht irrtümlich von einem zu hohen Tagessatz ausgegangen ist, der nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen meines Mandanten entspricht. Hierdurch ist die Geldstrafe um mehrere Tausend Euro zu hoch ausgefallen. Der Strafbefehl erging auf Antrag der Straf- und Bußgeldsachenstelle und wurde meinem Mandanten am gestrigen Tage zugestellt.
Der Mandant erkennt den Tatvorwurf zwar grundsätzlich an, würde aber dennoch gerne aufgrund der falschen Tagessatzhöhe Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Er fürchtet jedoch die rufschädigende Wirkung einer öffentlichkeitswirksamen strafgerichtlichen Hauptverhandlung und erwägt daher, den Strafbefehl rechtskräftig werden zu lassen. Nun stelle ich mir die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, ohne streitige Hauptverhandlung gegen den Strafbefehl vorzugehen? Zudem bin ich mir nicht sicher, ob ich selbst als Steuerberater in dieser Konstellation die Verteidigung übernehmen kann.
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