· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Die Verjährungsregelung gemäß § 376 Abs. 1 AO
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kehr, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Die Handhabung der Verjährungsvorschrift des § 376 AO ist in der Praxis als problematisch zu qualifizieren. Dies wird in den folgenden Ausführungen deutlich. Zudem wird auf die vermeintlichen Auswirkungen des am 1.1.15 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Bundestag Drucksache 18/3018 vom 3.11.14) eingegangen. |
Frage des Steuerberaters: Mein Mandant berichtete mir davon, dass er im Jahre 2007 eine Steuerhinterziehung i.H. von 250.000 EUR begangen hat. Nach dem Sachverhalt hatte er sein Verhalten aber nicht von dem Streben nach einem eigenen Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lassen. Der Mandant möchte nun wissen, welche Verjährungsfrist gilt. Aufgrund der Medienpräsenz der zum 1.1.15 in Kraft getretenen Änderung der AO möchte er sich zudem über die Auswirkungen auf die Verjährungsregelung informieren.
Antwort des Verteidigers: Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die Steuerhinterziehung grundsätzlich in fünf Jahren nach Tatbeendigung. Jedoch wurde mit Wirkung zum 25.12.08 § 376 AO neu eingeführt (BGBl I 08, 2794). Nach § 376 AO beträgt die Verjährungsfrist in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung zehn Jahre. Gemäß § 23 EGAO gilt § 376 AO für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
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