· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Durchsuchung der Kanzleiräume eines Steuerberaters
von RA Philipp Külz und RAin Sophia von Hake, LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Im Zuge der Ermittlung von Steuerstraftaten gehen die Behörden vermehrt dazu über, nicht nur bei den Beschuldigten, sondern auch bei deren Steuerberatern Durchsuchungsmaßnahmen vorzunehmen. Solche Ereignisse sind für den Berater nicht nur äußerst unangenehm; vielmehr steht diese Vorgehensweise - insbesondere vor dem Hintergrund des § 160a Abs. 2 S. 1 StPO - rechtlich nicht selten auf „wackeligen Beinen“. |
Frage des Steuerberaters: Ich bearbeite seit einigen Jahren die Umsatzsteuererklärungen für einen Mandanten und reiche sie anschließend für ihn beim FA ein; die Erklärung für das Jahr 2014 habe ich bereits im März 2015 abgegeben. Die dafür jeweils erforderlichen Unterlagen überlässt er mir und ich verwahre sie für mindestens fünf Jahre in meinen Kanzleiräumen. Mitte April 2015 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitraum 2010 bis 2014) gegen diesen Mandanten eingeleitet; offenbar hat er mir einige umsatzsteuerlich relevante Vorgänge verschwiegen. Ich mache mir nun Sorgen, dass Durchsuchungsmaßnahmen in meinen Kanzleiräumen vorgenommen und dabei die durch mich für den Mandanten verwahrten Unterlagen beschlagnahmt werden könnten. Wäre eine solche Handlungsweise der Behörden rechtlich zulässig?
Antwort des Verteidigers: Die StPO schließt eine solche Vorgehensweise nicht gänzlich aus; sie unterliegt jedoch durchaus strengen - im Einzelfall ausführlich zu prüfenden - Voraussetzungen.
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