· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheids
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana) Hamburg
| Für verschiedene Veranlagungssteuern ist vorgesehen, dass auf die festzusetzende Jahressteuer Vorauszahlungen zu leisten sind (§ 37 Abs. 1 EStG, § 48 KStG, § 19 GewStG , § 21 VStG ). Die Finanzbehörde setzt diesen Anspruch gesondert durch einen Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 S. 1 EStG). Bemessungsgrundlage für die Festsetzung ist grundsätzlich die vorhergehende Jahressteuer. Diese ist also eine gesetzliche steuerliche Folge der Jahressteuerfestsetzung. In der Praxis ergeben sich aus dieser Systematik auch immer wieder steuerstrafrechtliche Fragen. |
Frage des Steuerberaters: Ich habe für meinen Mandanten einen Antrag auf Herabsetzung der vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen gestellt. In der Folge stellte sich heraus, dass die ursprünglich festgesetzten Vorauszahlungen zutreffend waren. Haben mein Mandant oder ich eine Steuerhinterziehung begangen?
Antwort des Verteidigers: Der Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1 AO erfasst alle Geldleistungen, bei denen es sich um Steuern i.S. des § 3 Abs. 1 AO handelt. Steuervorauszahlungen erfüllen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AO. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (15.4.97, VII R 74/96, BStBl II 97, 600) ist daher festzustellen, dass es sich bei Vorauszahlungen um Steuern i.S. des § 370 Abs. 1 AO handelt.
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