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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Herausgabepflicht und Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters in steuerstrafrechtlichen Fällen

    von Dr. Katharina Wild, FAin StR, FAin StrR, Dinkgraeve Rechtsanwälte PartG mbB

    | Es stellt sich immer wieder die Frage, welche Unterlagen bei der Beendigung des Mandats an den Mandanten herausgegeben werden müssen und welche Unterlagen im Fall einer Durchsuchung von einem Beschlagnahmeverbot umfasst sind. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hatte mich mandatiert, eine Selbstanzeige zu erstellen. Nun hat er vor Abgabe der Selbstanzeige das Mandat gekündigt und fordert Unterlagen von mir heraus. Ein Teil meiner Honorarforderung ist noch offen. Zur Herausgabe welcher Unterlagen bin ich verpflichtet? Besteht ein Zurückbehaltungsrecht? Und welche Herausgabepflicht würde im Fall der Durchsuchung meiner Kanzlei im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen meinen Mandanten gegenüber Ermittlungsbehörden bestehen?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Wenn es um den Herausgabeanspruch des Mandanten bzw. das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO geht, werden in Literatur/Rechtsprechung verschiedene Begriffe zur Bezeichnung der Aktenbestandteile verwendet. Zum Teil wird zwischen der Handakte des Steuerberaters (StB) und den Arbeitsergebnissen differenziert. Dies ist missverständlich und findet keine Stütze im Gesetz. Denn zum Inhalt der Handakte gehört grundsätzlich alles, was der Berufsträger anlässlich seiner Mandatierung an Schriftstücken (z. B. Briefe, Urkunden, Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen, Entscheidungen, Vollstreckungstitel, Gutachten, Registerauszüge, Notizen) von dem Mandanten oder von Dritten erhalten hat. Ferner zählen dazu auch die Unterlagen (z. B. Besprechungs- oder Telefonnotizen, Gutachten, Stellungnahmen), die der Berufsträger selbst erstellt hat (Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2014, Kapitel IV, Rn. 158).