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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Kein leichtes Erbe: Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung des Erblassers

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut

    | Immer wieder entdecken Erben nach dem Tod des Erblassers, dass dieser Einnahmen nicht versteuert hat. Der mit der Nacherklärung beauftragte Berater muss bei Berichtigungen und Selbstanzeigen einiges beachten. Dazu ein Fall des FG München (26.7.19, 6 K 3189/17, Abruf-Nr. 211956 ). |

     

    DER STEUERBERATER FRAGT: Zur Hochzeit der Selbstanzeigen habe ich 2014, vor Inkrafttreten der Verschärfung des Selbstanzeigenrechts, eine Nachmeldung für einen Mandanten M gemacht: M hatte am 2.6.07 die Gesamtrechtsnachfolge nach seinem Vater V angetreten. Der V hatte seine Einkommensteuererklärung für 1995 sowie die Vermögensteuererklärung auf den 1.1.96 am 10.3.97 beim zuständigen Finanzamt FA eingereicht. Auch die folgenden Einkommensteuererklärungen wurden fristgerecht eingereicht, zuletzt die Steuererklärung für 2001 am 24.12.02. Für 2005 gab der nun verstorbene V nochmals eine Einkommensteuererklärung in 2006 ab. Er erzielte jedoch bereits seit den 60er-Jahren Kapitalerträge im Ausland und gab weder Erträge noch Vermögen in den Steuererklärungen an. Nach Eintritt des Erbfalls wurden die ausländischen Kapitalerträge an den M ausgekehrt. Nach dem Tod des V gab der M als dessen Gesamtrechtsnachfolger die Einkommensteuererklärungen für 2006 und auch 2007 ab, ebenfalls ohne die Erträge im Ausland anzugeben. Die Ende 2014 eingereichte Nachmeldung für den V und den M persönlich umfasste die Einkünfte aus den ausländischen Kapitalanlagen für 2002 bis 2012.

     

    Die BuStra hat 2015 ein Strafverfahren gegen den M eingeleitet, u. a. wegen des Verdachts auf Hinterziehung von Einkommensteuer für die VZ 1995 bis 2005 sowie die Vermögensteuer auf den 1.1.96, begangen durch die Nichtabgabe von Berichtigungen nach § 153 AO. Es ergingen auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide ab dem VZ 1995. Ist dieses Vorgehen korrekt?