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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Kompensationsverbot bei Reverse-Charge-Umsätzen und innergemeinschaftlichen Erwerben

    von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR und RA Tim Bangert, LL.M. (London), Küffner Maunz Langer Zugmaier, München

    | Auch wenn sich umsatzsteuerrechtlich keine Zahllast ergibt, kann aufgrund des Kompensationsverbots ein bußgeld- oder strafrechtliches Risiko bestehen. Ob das auch für Umsätze aus innergemeinschaftlichen Erwerben oder Reverse-Charge-Umsätzen gilt, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin - eine deutsche Kapitalgesellschaft - erhält regelmäßig Lieferungen aus anderen EU-Ländern. In der Vergangenheit hat der für die Umsatzsteuer zuständige Mitarbeiter die innergemeinschaftlichen Erwerbe teilweise nicht erklärt. Dies ist mir bei der Prüfung der Unterlagen der Mandantin aufgefallen. In einem Beratungsgespräch wies ich den Mitarbeiter kürzlich auf diesen Umstand hin.

     

    Der Mitarbeiter ist der Auffassung, dass er die innergemeinschaftlichen Erwerbe nicht zwingend in den Steueranmeldungen erklären müsse. Er sieht erst recht keine Notwendigkeit, die Anmeldungen nachträglich zu korrigieren. Vorsteuer und Umsatzsteuer würden sich in diesen Fällen der Höhe nach ohnehin aufheben. Die derzeitige Behandlung hätte also weder wirtschaftliche Auswirkungen noch führe sie zu Nachteilen für den Fiskus. Die Geschäftsführer meiner Mandantin sind verunsichert. Sie möchten wissen, wie sie mit diesem Sachverhalt umgehen sollen und ob sie für die Vergangenheit Steueranmeldungen berichtigen müssen.