· Nachricht · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Korrekturpflicht des mitwirkenden Steuerberaters nach § 153 AO?
| Stellt der Steuerberater nachträglich Steuerhinterziehungen i.S. von § 370 AO anhand der Bücher und Unterlagen seines Mandanten fest oder werden ihm solche vom Mandanten offenbart, ist er nach Ansicht des BGH mit Rücksicht auf den Grundsatz der Mandantentreue gehalten, nach außen sein Wissen für sich zu behalten. Er kann nur versuchen, seinen Mandanten von der Zweckmäßigkeit einer Selbstanzeige zu überzeugen. Eine eigene Handlungspflicht aus § 153 AO - deren Unterlassen dann über § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wieder sanktioniert sein könnte - trifft ihn aber nicht. |
DerSteuerberater fragt: Muss ich, wenn ich erkenne, dass eine Steuererklärung meines Mandanten, an der ich als Steuerberater mitgewirkt habe, objektiv falsch ist, das Finanzamt hiervon unterrichten, damit dieses Korrekturen vornehmen kann?
Der Strafverteidiger antwortet: Grundsätzlich nein. § 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen ( § 33 AO ), den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen, die gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter nach § 34 AO sowie die Verfügungsberechtigten nach § 35 AO zur Berichtigung, wenn diese nachträglich erkennen, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 20.12.95 (5 StR 412/95, wistra 96, 184) darauf hingewiesen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in der AO 1977 der steuerliche Berater und seine Mitarbeiter nicht zu dem in § 153 AO bezeichneten Personenkreis gehören, sodass sie keine Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung trifft. Ob etwas anderes für den Fall gilt, daß der Steuerberater die Steuererklärung in eigener Verantwortung erstellt und selbst (§ 150 Abs. 3 AO) unterschrieben hat, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
Nach Ansicht des BGH wird nur eine solche enge Auslegung des § 153 AO dem Verhältnis zwischen dem Steuerberater und seinem Mandantengerecht. Der Steuerberater sei zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Dies gelte auch gegenüber Angehörigen der Finanzverwaltung. Dem entspreche ein Auskunftsverweigerungsrecht des Steuerberaters nach § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO über alle Angelegenheiten, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden sind, sowie ein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, durch die das Vertrauensverhältnis zum Mandanten geschützt und dem Geheimnisträger jeweils ein aus einer möglichen Zwangslage erwachsender Pflichtenwiderstreit mit anderen öffentlichen Interessen der Allgemeinheit erspart werden soll.
Stellt der Steuerberater nachträglich Steuerhinterziehungen i.S. von § 370 AO anhand der Bücher und Unterlagen seines Mandanten fest oder werden ihm solche vom Mandanten offenbart, ist er nach Ansicht des BGH mit Rücksicht auf den Grundsatz der Mandantentreue gehalten, nach außen sein Wissen für sich zu behalten. Er kann nur versuchen, seinen Mandanten von der Zweckmäßigkeit einer Selbstanzeige zu überzeugen. Eine eigene Handlungspflicht aus § 153 AO - deren Unterlassen dann über § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wieder sanktioniert sein könnte - trifft ihn aber nicht.