· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Mitteilungspflichtige bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
| Zum 1.1.20 trat das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Mitteilungspflicht-Umsetzungsgesetz) in Kraft (BGBl. 19 I, 2875). Dessen Vorschriften werden zum 1.7.20 anzuwenden sein. Die Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) regeln die neu eingeführten §§ 138d‒k AO. |
Frage des Steuerberaters: Wer ist Adressat der Mitteilungspflicht an die Finanzbehörden?
Antwort des Strafverteidigers: Die Mitteilungspflicht an die Finanzbehörden betrifft jeden Intermediär. § 138d Abs. 1 AO enthält dessen Legaldefinition: Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. Abs. 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h AO n.F. mitzuteilen. Intermediäre können Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Finanzdienstleister und sonstige Berater sein (PStR 20, 26).
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