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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Neues Umsatzsteuerstrafrecht: Lieferungen ins EU-Ausland unter Generalverdacht

    von RA Dr. Florian Bach, Sindelfingen

    | Finanzbehörden versagen mitunter vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung vom 18.12.14 (C-131/13, Italmoda PStR 15, 163 f.) den Vorsteuerabzug. Das daraus entstandene, nicht legitimierte, europäische Umsatzsteuerstrafrecht muss sich der Steuerpflichtige aber nicht gefallen lassen. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant, der Händler H, kaufte bei dem in Sindelfingen ansässigen Hersteller M-B ein Auto für 100.000 EUR zzgl. 19 % USt. Er hat das Fahrzeug anschließend für 110.000 EUR nach §§ 6a, 4 Nr. 1b UStG steuerbefreit an den in Italien ansässigen Händler I weiterverkauft, der den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht versteuert. Der Steuerschaden tritt mithin in Italien ein. Vonseiten der deutschen Finanzbehörden wird nun angeführt, H habe dies gewusst oder hätte dies zumindest wissen müssen. Das FA versagt ihm den Vorsteuerabzug i. H. von 19.000 EUR. Zudem wird ihm die Steuerfreiheit der Lieferung an I versagt, mit der Folge, dass weitere 17.563 EUR auf den Ausgangsumsatz anfallen. Letzten Endes wird H durch dieses Geschäft mit Steuern von 36.563 EUR belastet. Was kann er tun, um die Behörden zu überzeugen?

     

    Antwort des Verteidigers: Der EuGH hat mit seiner Entscheidung in Sachen Italmoda (C-131/13, PStR 15, 163 f.) weitreichend in das deutsche Umsatzsteuerrecht eingegriffen. Verkürzt dargestellt hat er Folgendes entschieden: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wird dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung für Ausgangsumsätze und auch der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen versagt, wenn er „wusste oder hätte wissen müssen“, dass er sich mit diesem Umsatz an irgendeiner innerhalb einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.