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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Schweiz: Lebensversicherungen auf dem Prüfstand

    von RA StB Stefan Völger, Kullen Müller Zinser, Sindelfingen

    | Vermögen, die über die Schweizer Daten-CDs „entdeckt“ wurden, waren teilweise in Lebensversicherungen ausländischen Rechts investiert worden. Dies erfolgte meist durch Umwandlung regulärer Depots mittels Einmalzahlung in einen Lebensversicherungsvertrag (LV-Vertrag). Dieses „asset wrapping“ diente u.a dem Ziel, steuerfreie bzw. -begünstigte Kapitalerträge am Ende der Laufzeit zu generieren. |

     

    Hintergrund ist die Abschirmwirkung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: Danach ist eine endfällige Besteuerung von LV-Verträgen vorgesehen. Erträge, die während der Laufzeit angefallen sind, werden nicht transparent der laufenden Besteuerung beim Anleger unterworfen. Während in den bisherigen Nacherklärungsfällen eine solche Lebensversicherung stets eine Beimischung im Depot gewesen ist, werden aktuell Fälle geprüft, in denen eine solche Lebensversicherung das einzige Auslandsvermögen darstellt.

     

    Frage des Steuerberaters: Liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn mein Mandant einen solchen Vertrag abgeschlossen hat und diesen bzw. etwaige Erträge nicht in den Steuererklärungen angegeben hat, weil ihm bei Vertragsabschluss gesagt wurde, Lebensversicherungen seien in Deutschland steuerfrei (nach altem Recht für Verträge, die bis 1.1.05 abgeschlossen wurden) bzw. steuerbegünstigt bei Fälligkeit (hälftige Besteuerung des Rückzahlungsbetrags nach neuem Recht für Verträge, die nach dem 31.12.04 abgeschlossen worden)?