· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Selbstanzeige oder freiwilliger Rücktritt vom Versuch
von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf
| Macht ein Steuerpflichtiger bei Abgabe seiner ESt-Erklärung unvollständige Angaben, die sich für ihn „steuergünstig“ auswirken und fällt dies in der Folge dem FA auf, kommt - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Betracht. Teilweise erfolgt die Einleitung aber erst zu einem Zeitpunkt, in dem man damit eigentlich nicht mehr rechnet. |
Frage des Steuerberaters
Mein Mandant war bis zum 31.12.09 Arbeitnehmer und hat sich zum 1.1.10 selbstständig gemacht. Bei der Abgabe seiner ESt-Erklärung für 2010 hat er die von seinem ehemaligen Arbeitgeber vereinbarungsgemäß erst im Januar 2010 ausgezahlte Abfindung übersehen, weil er sich gedanklich nur noch auf die Gewinnermittlung aus seiner neuen Selbstständigkeit fokussiert hatte.
Da dem FA die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung vorlag, beanstandete es die ESt-Erklärung und bat um Mitteilung, ob für die Abfindung die Voraussetzungen der Begünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorlagen. Nachdem der Mandant die Anfrage des FA unter Angabe der Höhe der Abfindung beantwortet hatte, setzte dieses die ESt zutreffend fest. Ein nennenswerter Lohnsteuerabzug war im Hinblick auf § 39b Abs. 3 EStG nicht erfolgt. Die entstandene Nachzahlung wurde vom Mandanten fristgemäß bezahlt. Erst Wochen später erreicht den Mandanten eine Einleitungsmitteilung wegen des Vorwurfs versuchter Steuerhinterziehung verbunden mit dem Angebot das Verfahren gegen Zahlungsauflage einzustellen. Sollte der Mandant auf dieses Angebot eingehen?
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