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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Selbstanzeige: Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei „Altfällen“

    von RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Frankfurt, und RA Rico Deutschendorf, FA StR, Leipzig

    | Seit 1.1.15 ist der Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt. Flankiert wird dies von der Wiedereinführung der Teilselbstanzeige für Zeiträume, die außerhalb dieses Umfangs liegen. Die Vorgängerregelung in der Fassung des SchwarzGBekG sah eine „Infektionswirkung“ auch für die nicht in der Anordnung genannten Zeiträume derselben Steuerart vor. In der Praxis kommt es nun zum Streit darüber, ob altes oder neues Recht gilt, wenn die Selbstanzeige vor dem 1.1.15 eingereicht wurde, jedoch über ihre Wirksamkeit erst nach dem 31.12.14 entschieden wird („Altfälle“). |

     

    Frage des Steuerberaters: Im Februar 2014 entschloss sich mein Mandant M, seine Schwarzeinnahmen nachzuerklären. Beschaffung und Aufbereitung der Unterlagen verzögerten sich. Zwischenzeitlich wurde M im Juni 2014 eine Prüfungsanordnung für 2012 (ESt, USt, GewSt) bekannt gegeben. Anfang September 2014 wurde der Prüfungszeitraum um das Jahr 2011 erweitert. Erst Ende September 2014 - kurz vor Prüfungsbeginn - konnte die Selbstanzeige fertiggestellt und eingereicht werden (ESt, USt und GewSt 2008 bis 2012). Daraufhin wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2008 bis 2010 erweitert. Zugleich leitete die BuStra ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Es ist noch nicht abgeschlossen. Die BuStra ist der Auffassung, die Selbstanzeige sei insgesamt unwirksam, da ein Sperrgrund - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung vor Einreichung der Selbstanzeige (andere Sperrgründe kommen nicht in Betracht) - vorliege. Zu Recht?

     

    Antwort des Verteidigers: M kann sich auf die privilegierende Wirkung der neuen Gesetzesfassung (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, S. 2 AO) berufen. Sie ist gegenüber der Vorgängerregelung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO a.F.) das mildeste Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB). Damit ist die Selbstanzeige wirksam, soweit sie die Jahre 2008 bis 2010 betrifft. Im Übrigen (2011/2012) ist sie unwirksam.