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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerhinterziehung im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

    von RAin Sibille Maurer und RA Philipp Külz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ( § 370 AO ) wird im Regelfall im Festsetzungsverfahren verwirklicht. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass dieses Delikt durchaus auch im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren ( §§ 218 ff. , 249 ff. AO ) begangen werden kann. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant wurde wegen Steuerhinterziehung (Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008) rechtskräftig verurteilt. Mittlerweile sind die betreffenden Steuerbescheide mit erheblichen Steuernachforderungen bestandskräftig. Im anschließenden Beitreibungsverfahren hat sich mein Mandant nach einer entsprechenden Aufforderung durch das FA in einer Selbstauskunft vermögenslos dargestellt, obgleich er die bestehende Forderung aus seinen Mitteln hätte begleichen können. Durch diese Vorgehensweise wurde die Beitreibung der geschuldeten Steuern vereitelt. Der Mandant ist nunmehr mit der Frage an mich herangetreten, ob er aufgrund dieser unrichtigen Angaben mit weiteren (steuer-)strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, falls die Finanzbehörde davon Kenntnis erlangt.

     

    Antwort des Verteidigers: Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren haben grundsätzlich Sachverhalte im Festsetzungsverfahren zum Gegenstand. Hierbei wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO regelmäßig im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen durch unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben steuerlich erheblicher Tatsachen verwirklicht.