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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerhinterziehung und Insolvenzverfahren

    von RAin Dr. Janka Sievert, LL.M. Eur, FAin StR, Fain StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut

    | Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in zeitlichem Zusammenhang mit der Insolvenz des Steuerpflichtigen führt dazu, dass der Steuerberater nicht mehr nur steuerlich beraten, sondern auch insolvenzrechtliche Fragen beachten muss. Bevor er eine Verteidigungsstrategie festlegt, muss er den zeitlichen Ablauf von Besteuerungs-, Straf- und Insolvenzverfahren prüfen und abgleichen. Und auch die Möglichkeit der Zahlung der verkürzten Steuern als strafmildernde Schadenswiedergutmachung hängt vom Stadium des Insolvenzverfahrens ab und ist nicht ohne Weiteres möglich. |

     

    Frage des Steuerberaters: Gegen meinen Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2015 eingeleitet. Dem ging die Aufforderung des Finanzamts voraus, die Einkommensteuererklärung vorzeitig abzugeben, da sie in den Vorjahren stets zu spät eingereicht wurde. Diesen Termin ließ der Steuerpflichtige verstreichen; das Finanzamt erließ dann am 2.12.16 einen Schätzbescheid zur Einkommensteuer. Die Schätzung erfolgte auf Grundlage der Vorjahreszahlen und war zu niedrig. Bereits zum 1.10.16 war jedoch ein Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden, der dazu führte, dass das Insolvenzgericht am 25.11.16, kurz vor Erlass des Schätzbescheids, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte. Gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgte die Bestellung mit der Maßgabe, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Das Insolvenzverfahren wurde nach Erlass des Schätzbescheids betreffend die Einkommensteuer 2015 wegen Zahlungsunfähigkeit am 10.2.17 eröffnet. Der Insolvenzverwalter reichte in der Folge beim Finanzamt eine BWA für 2015 ein. Aus dieser ergab sich, dass die Schätzung des Finanzamts im Vorjahr zu niedrig war. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass auch die BWA aufgrund fehlender Buchführungsunterlagen fehlerhaft zu niedrige Erlöse ausgewiesen hatte. War die Verfahrenseinleitung gegen meinen Mandanten damit noch rechtens?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Mandanten erfolgte rechtmäßig, wenn dieser als Steuerpflichtiger nach § 33 AO noch die angeforderte Erklärung hätte abgeben müssen und durch die Nichtabgabe verhindert hat, dass das Finanzamt die zutreffende Steuer festsetzen kann. Bei Mandanten in der Insolvenz ist genau zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt sich der Vorwurf der Steuerverkürzung bezieht.